Ignorantia facti – die Unkenntnis des Sachverhalts – umschreibt im Strafrecht den Tatbestandsirrtum, bei dem der Handelnde wesentliche Teile des die Rechtsfolge tragenden Sachverhalts nicht kennt.
Strafrechtlich führt die ignorantia facti, – abgesehen vom Fall des error in persona vel in obiecto – nach § 16 StGB zum Ausschluss des Vorsatzes, so dass eine Strafbarkeit wegen eines vollendeten Vorsatzdeliktes ausscheidet. In Betracht kommt freilich – soweit unter Strafe gestellt – eine Strafbarkeit wegen des fahrlässig verwirklichten Delikts sowie ggfs. wegen des versuchten Vorsatzdelikts.
Abzugrenzen ist der Tatbestandsirrtum, die ignorantia facti, von der ignorantiae legis, dem Verbotsirrtum, bei dem der Täter nicht über den verwirklichten Tatbestand, sondern über das rechtliche Verbotensein seines Handelns irrt.
Intervise:
Ignorantia legis
Error in persona vel in obiecto
Aberratio ictus