Proverbia Iuris

In dubio pro duriore

In dubio pro duriore – im Zweifel für das Härtere – beschreibt die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, auch dann Anklage zu erheben, wenn Zweifel an einer Täterschaft des Beschuldigten bestehen, wenn also bei Abschluss der Ermittlungen sowohl gewichtige Umstände für eine Täterschaft der beschuldigten Person sprechen als auch gewichtige Umstände dagegen sprechen.

In dubio pro duriore stellt sicher, dass die Entscheidung in Zweifelsfällen nicht durch die Staatsanwaltschaft, sondern durch ein Gericht erfolgt. In dubio pro duriore beschreibt damit einen Ausfluss des Legalitätsprinzips, aufgrund dessen für die Anklageerhebung ein anderer Maßstab zu gelten hat als für das sich anschließende strafgerichtliche Verfahren („in dubio pro reo“), denn das Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft darf nicht dazu dienen, die Rechtsprechungszuständigkeit der Strafgerichte zu unterlaufen. In dubio pro duriore untersagt es daher den Staatsanwaltschaften, Ermittlungsverfahren einzustellen, wenn eine „nicht geringe“ Wahrscheinlichkeit der Verurteilung besteht[1].

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In dubio pro reo
In dubio mitius
Non liquet
 

  1. BGHSt 15, 155, 160[]

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