Proverbia Iuris

In absentia

In absentia – in Abwesenheit – bezeichnet im Strafprozess eine Verhandlung, die in Abwesenheit des Angeklagten stattfindet bzw. ein Urteil, das in Abwesenheit des Angeklagten gefällt wird.

Die Verhandlung in absentia, d.h. in Abwesenheit des Angeklagten, ist im deutschen Strafprozessrecht nur in Ausnahmefällen möglich (§§ 230 ff. StPO). Ausnahmen gelten etwa für die Hauptverhandlung nach einem vorausgegangenen Strafbefehl gegen einen anwaltlich vertretenen Angeklagten (§ 412 StPO) sowie für das Bußgeldverfahren (§ 74 OWiG).

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