Proverbia Iuris

Ignorantia legis non excusat

Ignorantia legis non excusat – Unkenntnis des Gesetzes schützt nicht vor Strafe („Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“) – beschreibt die Unbeachtlichkeit des Verbotsirrtums: Wer über die Strafbarkeit seines Handelns irrt, handelt trotzdem vorsätzlich, der Verbotsirrtum schließt den Vorsatz nicht aus.

Das deutsche Strafrecht hat den römisch-rechtlichen Lehrsatz „ignorantia legis non excusat“ nur eingeschränt übernommen. § 17 StGB unterscheidet danach, ob der Irrtum über die Strafbarkeit für den Täter unvermeidbar war oder nicht. Die ignorantia legis, der Verbotsirrtum schließt zwar den Vorsatz nicht aus, der unvermeidbare Verbotsirrtum lässt jedoch den Schuldvorwurf und damit die Strafbarkeit entfallen.

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Ignoratia iuris non excusat
Ignoratnia iuris neminem excusat
Ignoratia iuris nocet
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Ignorantia legis
Ignorantia facti

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