Proverbia Iuris

Aberratio ictus

Die aberratio ictus – das Fehlgehen eines Schlages – ist eine Figur der Versuchslehre im Strafrecht. Anders als beim „error in persona vel in obiecto“, bei dem der Täter über die Identität des Opfers irrt, nimmt der Täter bei der aberratio ictus das richtige Opfer ins Visier, verfehlt aber aufgrund einer Abweichung in der Außenwelt sein Ziel.

Der Unterschied zwischen einer aberratio ictus und einem error in persona wird an einem Beispiel deutlich. Nehmen wir an, Anton will Bernd erschießen:

  • Aberratio ictus: Anton erkennt Bernd, zielt auf ihn und schießt. In dem Moment bückt sich Bernd und die Kugel trifft den hinter ihm stehenden Claus.
  • Error in persona: Anton erschießt Claus, weil er ihn für Bernd hält.

Bei der strafrechtlichen Bewertung der aberratio ictus sind verschiedene Sachverhalte zu unterscheiden:

Aberratio ictus bei verschiedenen Rechtsgütern[↑]

Zunächst kann eine aberratio ictus vorliegen, indem die ursprünglich nicht gewollte Tat einen anderen Straftatbestand verwirklicht wird. Hier liegt regelmäßig ein Versuch hinsichtlich der beabsichtigten Tat verbunden mit einem Fahrlässigkeitsdelikt hinsichtlich des tatsächlich verwirklichten Erfolges vor.

Um bei unserem Beispiel zu bleiben: Anton schießt auf Bernd, trifft aber nur dessen Hund Caesar.
In diesem Beispielfall wäre Anton (je nach den näheren Umständen) nur wegen versuchten Totschlag (§ 212 StGB) bzw. versuchten Mordes (§ 211 StGB) strafbar, während der eingetretene Erfolg – die Tötung des Hundes – straffrei bliebe, das nur die vorsätzliche Sachbeschädigung, nicht aber auch die fahrlässige, strafbar ist (§ 303 StGB).

Aberratio ictus bei gleichwertigen Rechtsgütern[↑]

Problematischer (und umstrittener) wird die strafrechtliche Beurteilung, wenn das anvisierte und das verletzte Tatobjekt gleichwertig sind.

Also unser Ausgangsfall: Anton zielt auf Bernd und trifft Claus. Für diesen Fall existieren verschiedene Lösungsansätze:

Formelle Äquivalenztheorie (Gleichwertigkeitstheorie)

Die in der strafrechtlichen Literatur teilweise vertretene formelle Äquivalenztheorie geht von einer Gleichwertigkeit der beiden Rechtsgüter (in unserem Fall also das Leben des Bernd und das Leben des Claus) aus, so dass bei Gleichwertigkeit der Tatobjekte ein Irrtum unerheblich ist, so dass ein (vollendetes) Vorsatzdelikt vorliegt.

Oder übersetzt auf unseren Fall: Anton wollte einen Menschen treffen – und hat einen Menschen getroffen. Anton hätte sich also wegen Totschlags oder Mordes (§§ 211, 212 StGB) strafbar gemacht. Er wollte einen Menschen treffen und hat einen getroffen.

Materielle Äquivalenztheorie

Ein weiterer Teil des strafrechtlichen Schrifttums will diese Gleichwertigkeit der Rechtsgüter nur in den Fällen gelten lassen, in denen keine höchstpersönlichen Rechtsgüter – Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre – betroffen sind, da es dem Täter bei einem höchstpersönlichen Rechtsgut gerade auf die konkrete Person ankommt, der Vorsatz also stärker an die Person des Opfers gebunden ist als bei anderen Taten.

Hiernach würde gelten:

  • Ist ein höchstpersönliches Rechtsgut betroffen, so ist der Täter lediglich wegen eines Versuchs und eines Fahrlässigkeitsdeliktes strafbar.
    Beispiel: Anton will Bernd erschießen und trifft Claus.
  • Ist kein höchstpersönliches Rechtsgut betroffen, ist bei einer Gleichwertigkeit der Tatobjekte der Irrtum unerheblich.
    Beispiel: Anton will den Hund Caesar erschießen, trifft aber das Schaf Dolly. Der Täter wollte eine Sache beschädigen und hat eine beschädigt, also liegt eine (vollendete) vorsätzliche Sachbeschädigung vor.

Konkretisierungstheorie

Weite Teile der Rechtsprechung wie auch die herrschende Literaturmeinung sehen die aberratio ictus als einen relevanten Irrtum an: der Täter hat seine Tat auf ein bestimmtes Ziel konkretisiert, dieses Ziel dann aber nicht getroffen. Hinsichtlich des getroffenen Objektes fehlt ihm mithin der Vorsatz (§ 16 Abs. 1 StGB), so dass ggfs. nur eine Fahrlässigkeitstat vollendet wurde. Und hinsichtlich des anvisierten Objektes fehlt es am eingetretenen Erfolg, so dass hierfür nur eine Versuchsstrafbarkeit in Frage kommt.

Somit kann der Täter nur wegen Versuchs hinsichtlich des anvisierten und ggf. wegen Fahrlässigkeit hinsichtlich des getroffenen Objekts – in unserem Ausgangsfall also wegen versuchten Totschlags an Bernd und fahrlässiger Tötung von Claus – bestraft werden. Die aberratio ictus schließt also die Strafbarkeit wegen einer vollendeten Vorsatztat aus.

Adäquanztheorie

Die Adäquanztheorie sieht die aberratio ictus als einen Unterfall des Irrtums über den Kausalverlauf an. Die Abweichung ist daher immer dann unerheblich, wenn sie vorhersehbar war. War die Abweichung dagegen unvorhersehbar – liegt also ein inadäquater Kausalverlauf vor – liegt lediglich ein Versuch und eventuell eine Fahrlässigkeitstat vor. Oder anders gesagt: Der Irrtum ist dann stets beachtlich, wenn eine wesentliche Abweichung des Tatverlaufs vom Vorsatz besteht.

Dieser Theorie hat sich in einer vielbeachteten Entscheidung – dem Hoferbenfall – auch der Bundesgerichtshof angeschlossen.

Aberratio ictus bei überindividuellen Rechtsgütern[↑]

Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass eine aberratio ictus die Strafbarkeit wegen vollendeter Vorsatztat ausschließt, ist nach herrschender Auffassung gegeben, wenn
Schützt der verwirklichte Straftatbestand neben Individualrechtsgütern auch überindividuelle Rechtsgüter, so liegt trotz der aberratio ictus eine vollendete Vorsatztat vor, wenn die Tatabweichung nur das Individualrechtsgut betrifft.

Anwendungsfälle hierfür sind etwa die falsche Verdächtigung (§ 164 StGB), die neben dem Opfer auch die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege schützt, oder der räuberische Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB).

Vieldiskutierte Fälle aus der Rechtsprechung[↑]

Bei der aberratio ictus rücken stets zwei Fälle in den Blick: der Rose-Rosahl-Fall des Preußischen Obertribunals und der anderthalb Jahrhunderte später vom Bundesgerichtshof entschiedene Hoferbenfall:

Der Fall Rose-Rosahl

Der wohl meistdiskutierte Fall einer aberratio ictus ist der 1858 vom Preußischen Obertribunal entschiedene Rose-Rosahl-Fall – nachzulesen in Goltdammer’s Archiv für Strafrecht, Band 7 Seite 322:

In diesem Fall versprach der Holzhändler Rosahl aus Schiepzig dem Arbeiter Rose, ihn reichlich zu belohnen, wenn er den Zimmermann Schliebe aus Lieskau erschösse. Rose legte sich daraufhin zwischen Lieskau und Schiepzig in den Hinterhalt, um Schliebe, den er genau kannte, aufzulauern. Während der Dämmerung sah er einen Mann des Weges daherkommen. Diesen erschoss er, da er ihn für Schliebe hielt. Tatsächlich war es aber nicht der Schliebe, sondern der 17-jährige Kantorssohn Harnisch.

Problematisch an diesem Fall ist zunächst, wie der Irrtum des unmittelbaren Täters Rose über die Person seines Opfers zu beurteilen ist, also ob er wegen Mordes an Harnisch oder wegen fahrlässiger Tötung von Harnisch und versuchten Mordes an Schliebe zu bestrafen ist. Aus der Sicht des unmittelbaren Täters Rose handelt es sich um einen Irrtum über die Person des Opfers (error in persona).

Das zweite Problem, für das der Rose-Rosahl-Fall prototypisch ist und weswegen der Fall auch heute noch zum Grundwissen eines jeden Jurastudenten gehört, liegt in der Frage, welche den Auswirkungen der Irrtums des Täters Rose auf die Strafbarkeit des Anstifters Rosahl hat. Denn aus Sicht des Rosahl handelt es sich um eine aberratio ictus – er hat Rose auf Schliebe angesetzt, aber es hat einen Dritten, den Harnisch, getroffen.

Das Preußische Obertribunal verurteilte den Rose wegen Mordes an Harnisch, da der error in persona den Vorsatz nicht ausschließe. Und Rosahl wurde vom Preußischen Obertribunal wegen Anstiftung zum Mord an Harnisch verurteilt. Das Preußische Obertribunal sah hier keine aberratio ictus, nach seiner Auffassung sei der error in persona des Täters für den Anstifter ebenso unbeachtlich wie für den Täter.

In der heutigen Strafrechtswissenschaft ist die Beurteilung der Auswirkung des error in persona des Haupttäters für den Anstifter nach wie vor umstritten. Zum Teil wird hier wegen eines von seiner Vorstellung abweichender Kausalverlauf (also einer aberratio ictus) ein Vorsatz des Anstifters verneint, andere folgen auch heute noch der Argumentation des Preußische Obertribunals. Und auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs würde – wie der Hoferbenfall zeigt – der Anstifter Rosahl nach wie vor wegen Anstiftung zum Mord bestraft werden.

An der Stelle des Mordes findet sich heute ein Gedenkstein, der Blutstein bei Lieskau, der 1999 restauriert und am Rande einer Strafrechtslehrertagung wiedereingeweiht wurde.

Der Hoferbenfall

142 Jahre nach dem Preußischen Obertribunal hatte sich der Bundesgerichtshof nochmals mit der gleichen Fallkonstellation zu befassen – und entschied gegen weite Kreise der Strafrechtswissenschaft genauso wie seinerzeit das Preußische Obertribunal (BGHSt 37, 214).

Der Sachverhalt dieses Hoferbenfalls ähnelt dem Rose-Rosahl-Fall: Ein Bauer hatte sich entschlossen, seinen Sohn aus erster Ehe und Hoferben Karl-Friedrich zu töten. Da er selbst sich als Vater außerstande fühlte, die Tat zu begehen, gewann er den St. gegen das Versprechen einer Geldsumme dazu, Karl-Friedrich zu töten. Da Karl-Friedrich bei seiner Heimkehr regelmäßig durch den Pferdestall ging, war verabredet, dass St. den Karl-Friedrich dort töten sollte. Das nähere Vorgehen blieb dem St. überlassen. St. begab sich darauf am Abend des 25. November 1985 in den Pferdestall und wartete dort auf Karl-Friedrich. Es war bereits dunkel, lediglich der gefallene Schnee erzeugte noch eine gewisse Helligkeit. Gegen 19.00 Uhr betrat dann jedoch nicht Karl-Friedrich den Hof, sondern der Nachbar Bernd, der Karl-Friedrich in der Statur ähnelte und – wie auch Karl-Friedrich dies immer tat – in der Hand eine Tüte mit sich führte. St. glaubte deshalb, Karl-Friedrich vor sich zu haben und erschoss den nichtsahnenden Bernd aus kurzer Entfernung.

Das Landgericht Bielefeld sah in diesem Geschehensablauf – in Übereinstimmung mit der überwiegenden Meinung in Strafrechtswissenschaft und Rechtsprechung – hinsichtlich des Bauern einen aberratio ictus und verurteilte den Bauern nur wegen versuchter Anstiftung zum Mord. Anders jedoch der Bundesgerichtshof, der dieses Urteil wieder aufhob, da er – wie seinerzeit bereits das Preußische Obertribunal im Rose-Rosahl-Fall, auf den sich der BGH ausdrücklich bezog – den Irrtum des Täters über die Person des Tatopfers für den Anstifter als unbeachtlich qualifizierte, da die Verwechslung des Opfers durch den Täter innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren liege.

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Error in persona vel in obiecto

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