Ecclesia non sitit sanguinem – die Kirche dürstet nicht nach Blut – beschreibt den mittelalterlichen Rechtsgrundsatz, der Geistlichen die Teilnahme an Maßnahmen der weltlichen Strafgerichts verbot.
Insbesondere verbot dieser Rechtsgrundsatz die Teilnahme von Geistlichen an der Exekution einer Todesstrafe. Diese Aufgabe oblag vielmehr, auch wenn die (Todes-)Strafe von kirchlichen Gerichten oder Institutionen ausgesprochen wurde, der weltlichen Blutgerichtsbarkeit.
Die Todesstrafe selbst sahen die christlichen Kirchen dagegen lange Zeit als zulässig an, solange nur ihre Vollstreckung durch den weltlichen Arm, die staatliche Blutgerichtsbarkeit, erfolgte. So wurde etwa auch im Vatikan die Todesstrafe erst im Jahr 1969 durch Papst Paul VI. aus dem vatikanischen Strafrecht gestrichen. Und in den USA bejahen einige Freikirchen sowie evangelikal-fundamentalistische Gruppen – insbesondere in den Staaten des „Bible Belt“, in dem ein evangelikaler Protestantismus bis heute ein integraler Bestandteil des staatlichen Selbstverständnisses ist – bis heute die Todesstrafe als göttliche Anordnung und unaufgebbares Staatsrecht.