Proverbia Iuris

Condictio furtiva

Die condictio furtiva bezeichnet im römischen Formularprozess die reipersokutorische, sachverfolgende Klage.

Die condictio furtiva richtet sich gegen den Dieb, der dem Bestohlenen entweder die gestohlene Sache zurückgeben oder deren Wert ersetzen soll.…

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Condictio indebiti

Die condictio indebiti ist die heute in § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB geregelte Leistungskondiktion.

Die condictio indebiti umfasst den Fall, dass

  • eine Leistung (Zahlung, Lieferung einer Sache etc.) erfolgte,
  • für die kein Rechtsgrund bestand, so dass
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Condictio ob rem

Die condictio ob rem – oder ausführlich: die condictio ob rem dati re non secuta – ist der Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung.

Die condictio ob rem beschreibt den heute in § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB geregelten Kondiktionsanspruch, …

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Condictio triticaria

Die condictio triticaria beschrieb im römischen Formularprozess die Klage des Darlehnsgebers gegen den Darlehnsnehmer, mit welcher der Darlehnsgeber ein gewährtes Getreidedarlehn zurückforderte.

Dies wurde später verallgemeinert für alle Klagen, mit der bewegliche Sachen in gleicher Menge und gleicher Qualität zurückgefordert …

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Consuetudo

Consuetudo – die Gewohnheit – oder genauer die longa consuetudo – die langandauernde Gewohnheit – oder diuturnitas – das Dauern – bezeichnet eine der wichtigstens Voraussetzungen für das Entstehen von Gewohnheitsrecht: Consuetudo beschreibt die „einheitliche Übung“, die eine gewisse Dauer …

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Contra proferentem

Contra proferentem – gegen den Hervorbringenden – bezeichnet eine Auslegungsregel, wonach im Vertragsrecht Klauseln bei Ungenauigkeit zulasten des Vertragsgestalters auszulegen sind.

Im deutschen Recht findet sich diese Auslegungsregel bei der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen: Gemäß § 305c Abs. 2 BGB gehen …

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Corpus Iuris Civilis

Der Corpus Iuris Civilis – der „Bestand des zivilen Rechts – ist das auf Veranlassung des oströmischen Kaisers Justinian I. in den Jahren 528 bis 534 n.Chr. zusammengestellte Gesetzwerk.

Vor dem historischen Hintergrund des seinerzeit als unaufhaltsam wahrgenommenen Einflussverlustes der …

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Culpa

Culpa bezeichnet das Verschulden bzw. die Schuld:

  • Im Strafrecht bezeichnet culpa den Schuldvorwurf.
  • Im Zivilrecht bezeichnet culpa das „Verschulden“, also Vorsatz oder Fahrlässigkeit, im engeren Sinne z.T. auch nur die Fahrlässigkeit.
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Culpa in contrahendo

Culpa in contrahendo – das „Verschulden bei Vertragsschluss“ – war ein neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch bestehender Haftungstatbestand. Er wurde von Rudolf von Jhering entwickelt, um eine als solche erkannte Lücke im Haftungssystem des Bürgerlichen Gesetzbuches zu schließen.

Erst mit der …

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Culpa lata

Culpa lata bezeichnet die „grobe Fahrlässigkeit“, also dasjenige Maß an Fahrlässigkeit, bei dem – im Gegensatz zur leichten Fahrlässigkeit – die erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße nicht beachtet wurde.

Dies ist regelmäßig dann gegeben, wenn die im konkreten Fall nicht …

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Culpa levis

Culpa levis bezeichnet die „leichte Fahrlässigkeit“, die vorliegt, wenn dem Betroffenen – im Gegensatz zur groben Fahrlässigkeit – lediglich ein als gering zu bewertender Sorgfaltspflichtverstoß vorgeworfen werden kann.

Maßstab für die Abgrenzung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit ist stets ein …

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Culpa post contractum finitum

Die culpa post contractum finitum – das Verschulden nach Vertragsende – bezeichnete ein nachwirkendes Schuldverhältnis, aus dem nachvertragliche Schutz- und Rücksichtnahme- und Treuepflichten erwachsen können, deren Verletzung Schadensersatzansprüche auslöst. Die culpa post contractum finitum gewährte damit Schadensersatz für nachvertragliche Verletzungen …

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Cura

Cura bezeichnet die „Sorgfalt“, die bei der Auswahl von Verrichtungsgehilfen zu beachten ist. Das deutsche Zivilrecht unterscheidet bei der Haftung für dritte Personen zwischen der Haftung eines Vertragspartners für seinen Erfüllungsgehilfe, § 278 BGB, für dessen Handlung eine Exkulpation nicht …

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Da mihi factum, dabo tibi ius

Da mihi factum, dabo tibi ius – „Gib mir die Tatsachen, ich gebe dir das Recht“ – bezeichnet den Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung im Zivilprozessrecht: die die Parteien eines Rechtsstreits müssen nur die Sachlage vortragen, § 138 ZPO, während für …

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Damnum emergens

Damnum emergens – „Positiver Schaden“ – bezeichnet im Schadensersatzrecht die Minderung oder Zerstörung eines vorhandenen Vermögensgutes.

Das Damnum emergens bezeichnet damit das Gegenstück zum lucrum cessans, zum entgangenen Gewinn, bei dem kein Vermögensgut gemindert sondern nur eine Erwerbschance – eine …

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