Die condictio indebiti ist die heute in § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB geregelte Leistungskondiktion.
Die condictio indebiti umfasst den Fall, dass
- eine Leistung (Zahlung, Lieferung einer Sache etc.) erfolgte,
- für die kein Rechtsgrund bestand, so dass der Empfänger keinen Anspruch auf die Leistung hatte. Dabei kann der Rechtsgrund sowohl
- von Anfang an nicht bestanden haben – etwa bei einem unwirksamen oder nichtigen Vertragsschluss – oder aber
- später mit Wirkung auch für die Vergangenheit (ex tunc) entfallen sein – etwa bei einer wirksamen Anfechtung.
Intervise:
Condictio
Condictio ob causam finitam
Condictio ob turpem vel iniustam causam
Solvendi causa