Proverbia Iuris

Condictio indebiti

Die condictio indebiti ist die heute in § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB geregelte Leistungskondiktion.

Die condictio indebiti umfasst den Fall, dass

  • eine Leistung (Zahlung, Lieferung einer Sache etc.) erfolgte,
  • für die kein Rechtsgrund bestand, so dass der Empfänger keinen Anspruch auf die Leistung hatte. Dabei kann der Rechtsgrund sowohl
    • von Anfang an nicht bestanden haben – etwa bei einem unwirksamen oder nichtigen Vertragsschluss – oder aber
    • später mit Wirkung auch für die Vergangenheit (ex tunc) entfallen sein – etwa bei einer wirksamen Anfechtung.

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Condictio
Condictio ob causam finitam
Condictio ob turpem vel iniustam causam
Solvendi causa

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