Die condictio ob rem – oder ausführlich: die condictio ob rem dati re non secuta – ist der Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung.
Die condictio ob rem beschreibt den heute in § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB geregelten Kondiktionsanspruch, wonach eine Leistung zurück gefordert werden kann, wenn der nicht zum Geschäftsinhalt gewordene Zweck eines Rechtsgeschäfts verfehlt wird. Die condictio ob rem ist damit eine – selten angewendete – Unterform der Leistungskondiktion. Umstritten ist hierbei bis heute, welche Qualität dieser „Zweck“ haben muss. Ein blosses Geschäftsmotiv ist wohl nicht ausreichend, während andererseits auch nicht erforderlich ist, dass der Zweck die Geschäftsgrundlage für das geschlossene Rechtsgeschäft bildet, da für diesen Fall in § 313 BGB eine speziellere Regelung besteht. Von einigen Stimmen in der Rechtswissenschaft wird auch eine „Rechtsgrundabrede“ gefordert.
Ein klassischer Anwendungsfall der condictio ob rem ist etwa die Zweckschenkung, bei der der Schenker mit der Schenkung eine bestimmte Erwartung verbindet, die dann aber nicht erfüllt wird.
Für die condictio ob rem besteht in § 815 ein eigens geregelte Kondiktionssperre. Hiernach ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn der Eintritt des Erfolgs von Anfang an unmöglich war und der Leistende dies gewusst hat oder wenn der Leistende den Eintritt des Erfolgs wider Treu und Glauben verhindert hat.
Die rechtswissenschaftliche Literatur sieht die condictio ob rem teilweise als den Grundfall aller Leistungskondiktionen an, auch die condictio indebiti sei nur ein Unterfall der condictio ob rem, bei der die Leistung solvendi causa erfolgt. Konkrete Auswirkungen hat diese Ansicht freilich nicht.
Die „condictio ob rem“ wird teilweise auch als „condictio causa data causa non secuta“ oder „condictio ob causam datorum“ bezeichnet.
Intervise:
Condictio
Condictio indebiti