Bei der Condictio ob causam futuram handelt es sich um eine Unterform der Leistungskondiktion, bei der ein Rechtsgrund für die Leistung derzeit noch nicht besteht.
Das deutsche Bereicherungsrecht kennt einen solchen Kondiktionsanspruch nicht. § 813 BGB gibt einen Bereicherungsanspruch nur für den Fall, dass der Leistung eine Einrede entgegenstand, durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde. Wird dagegen eine Forderung nur vorzeitig erfüllt, ist die Kondiktion nach § 813 Abs. 2 BGB ausdrücklich ausgeschlossen.
Intervise:
Condictio
Condictio indebiti