Proverbia Iuris

Solvendi causa

Solvendi causa – zum Zweck der Erfüllung – beschreibt eine Leistung, die in Erfüllung einer Verbindlichkeit erfolgt.

Bewirkt die Leistung dagegen nicht die bezweckte Befreiung von der Verbindlichkeit, etwa weil die Verbindlichkeit nicht bestand oder das Geschäft noch schwebend unwirksam ist[1], so steht dem Leistenden eine condictio indebiti, eine (heute in § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB geregelte) Leistungskondiktion als Rückforderungsanspruch zu.

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Condictio indebiti

  1. BGHZ 65, 213[]

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