Als condictio („Kondiktion“) ist eine Klageart des Römischen Rechts. Die condictio war im römischen Recht ursprünglich die Klage auf Rückforderung eines gewährten Darlehens, später die Klage auf Herausgabe einer Bereicherung, gerichtet entweder
- auf einer bestimmten Summe (certam pecuniam dari) oder
- auf das für eine bestimmte Sache erlangte (aliam certam rem dari)
Im römischen Formularprozess war bei der condictio der Verpflichtungsgrund in der Klageformel nur abstrakt bezeichnet: „Si paret oportere“ – „Falls jener verpflichtet ist.“ Aufgrund dieser nur abstrakten Bezeichnung der Klageformel eignete sich die condictio für die verschiedensten Verpflichtungsfälle. Dies wurde später noch durch Einführung der condictio incerti erweitert, bei der das Klagebegehren, also das, was der Kläger vom Beklagten herausverlangte, nicht eindeutig beschrieben werden musste.
Aus diesem System der römischen condictiones wurde auch unser heutiges Bereicherungsrecht entwickelt. Das Kondiktionssystem der §§ 812 ff. BGB wurde in bewusster Anlehnung an die römische condictio entworfen, weist allerdings im Vergleich zur römischrechtlichen condictio einige Unterschiede und Weiterentwicklungen auf. Ein Beispiel hierfür ist etwa der Einwand der Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB), den die römischrechtliche condictio noch nicht kannte – dort konnte der Kläger stelts die certa res herausverlangen.
Das römische Recht unterscheidet die condictiones nach dem Grund der Bereicherung:
- condictio certae pecuniae
- condictio certae rei
- condictio certi
- condictio ex lege
- condictio ex paenitentia
- condictio furtiva (condictio ex causa furtiva)
- condictio indebiti
- condictio liberationis
- condictio possessionis
- condictio sine causa
- condictio ob turpem vel iniustam causam
Hierzu traten später noch drei weitere condictiones, die dem klassischen römischen Recht noch unbekannt waren: