Die condictio ob turpem vel iniustam causam – der Rückgewähranspruch für den unsittlichen oder ungerechten Fall – beschreibt einen Rückgewähranspruch für den Fall, dass ein Empfänger mit der Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.
Die heute in § 817 Satz 1 BGB geregelte condictio ob turpem vel iniustam causam gibt damit einen einen Rückgewähranspruch zugunsten des Leistenden, wenn
- das der Leistung zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft trotz der sittenwidrigen oder gesetzeswidrigen Leistung wirksam ist (so dass der Kondiktionsanspruch der condictio indebiti nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB ausscheidet), oder
- der Leistende das Fehlen des Leistungsgrunden bereits bei der Leistung kennt, so dass die Leistungskondiktion nach § 814 BGB ausgeschlossen wäre.
Allerdings gilt im Rahmen der condictio ob turpem vel iniustam causam auch der Grundsatz „Nemo turpitudinem suam allegans auditur“ – „Die Rechtsordnung hört einen unsittlichen Vortrag nicht“. Die Rückforderung ist daher im Falle einer condictio ob turpem vel iniustam causam ausgeschlossen, wenn wenn dem Leistenden gleichfalls (oder auch alleine) ein solcher Verstoß zur Last fällt, § 817 S. 2 BGB.
Intervise:
Condictio
Condictio indebiti
In pari turpitudine melior est causa possidentis
Nemo turpitudinem suam allegans auditur