Solvendi causa – zum Zweck der Erfüllung – beschreibt eine Leistung, die in Erfüllung einer Verbindlichkeit erfolgt.
Bewirkt die Leistung dagegen nicht die bezweckte Befreiung von der Verbindlichkeit, etwa weil die Verbindlichkeit nicht bestand oder das Geschäft noch schwebend unwirksam… Weiterlesen
In dubio melior est conditio possidentis – Im Zweifel verdient der Besitzer den Vorzug – ist eine andere Formulierung des Rechtssatzes In pari turpitudine melior est causa possidentis. Weiterlesen
In pari turpitudine melior est causa possidentis – bei gleich sittenwidrigem Verhalten beider Beteiligter ist die Rechtslage der besitzenden Partei die bessere – beschreibt den Lehrsatz, dass bei einem beiderseitigem Verstoß gegen die guten Sitten die Streitsache beim gegenwärtigen Besitzer… Weiterlesen
Die condictio liberationis bezeichnet den Anspruch auf auf Befreiung von einer rechtsgrundlos eingegangenen Verpflichtung oder Verbindlichkeit. Weiterlesen
Die condictio possessionis beschreibt einen Sonderfall der condictio indebiti, bei der ein ungerechtfertigt erlangter Besitz an einer Sache herausverlangt wird. Weiterlesen
Bei der Condictio ob causam futuram handelt es sich um eine Unterform der Leistungskondiktion, bei der ein Rechtsgrund für die Leistung derzeit noch nicht besteht.
Das deutsche Bereicherungsrecht kennt einen solchen Kondiktionsanspruch nicht. § 813 BGB gibt einen Bereicherungsanspruch… Weiterlesen
Condictio ob causam datorum – die Kondiktion wegen eines vorausgesetzten Geschäftszwecks – ist eine andere Bezeichnung für die condictio ob rem. Weiterlesen
Condictio causa data causa non secuta – die Kondiktion wegen eines vorausgesetzten aber nicht erfüllten Geschäftszwecks – ist eine andere Bezeichnung für die condictio ob rem. Weiterlesen
Die condictio ob rem – oder ausführlich: die condictio ob rem dati re non secuta – ist der Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung.
Die condictio ob rem beschreibt den heute in § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB geregelten Kondiktionsanspruch,… Weiterlesen
Bei der Condictio ob causam finitam handelt es sich um eine Unterform der condictio indebti, der Leistungskondiktion, die in § 812 Abs. 1 S. 2 1. Alt. BGB eine besondere Regelung erhalten hat.
Im Unterschied zur „normalen“ condictio indebiti… Weiterlesen
Condictio sine causa beschreibt den Rückforderungsanspruch für eine Leistung, die ohne rechtlichen Grund geleistet wurde. Weiterlesen
Die condictio ob turpem vel iniustam causam – der Rückgewähranspruch für den unsittlichen oder ungerechten Fall – beschreibt einen Rückgewähranspruch für den Fall, dass ein Empfänger mit der Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten… Weiterlesen
Die condictio indebiti ist die heute in § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB geregelte Leistungskondiktion.
Die condictio indebiti umfasst den Fall, dass
Als condictio („Kondiktion“) ist eine Klageart des Römischen Rechts. Die condictio war im römischen Recht ursprünglich die Klage auf Rückforderung eines gewährten Darlehens, später die Klage auf Herausgabe einer Bereicherung, gerichtet entweder Weiterlesen