Bei der Condictio ob causam finitam handelt es sich um eine Unterform der condictio indebti, der Leistungskondiktion, die in § 812 Abs. 1 S. 2 1. Alt. BGB eine besondere Regelung erhalten hat.
Im Unterschied zur „normalen“ condictio indebiti bestand bei der condictio ob causam finitam zunächst ein Rechtsgrund für die Leistung. Dieser Rechtsgrund ist dann später allerdings ex nunc – also nicht rückwirkend sondern nur mit Wirkung für die Zukunft – entfallen ist. Ein Beispiel hierfür ist etwa eine Schenkung, die später gemäß § 530 BGB widerrufen wurde.
Intervise:
Condictio
Condictio indebiti