In pari turpitudine melior est causa possidentis – bei gleich sittenwidrigem Verhalten beider Beteiligter ist die Rechtslage der besitzenden Partei die bessere – beschreibt den Lehrsatz, dass bei einem beiderseitigem Verstoß gegen die guten Sitten die Streitsache beim gegenwärtigen Besitzer verbleibt.
§ 817 Satz 2 BGB bestimmt insoweit, dass eine Leistungskondiktion ausgeschlossen ist, wenn sowohl der Empfänger wie auch der Leistende bei der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat.
Intervise:
Condictio indebiti
Condictio sine causa
Condictio
Condictio ob turpem vel iniustam causam
Nemo turpitudinem suam allegans auditur