Contra proferentem – gegen den Hervorbringenden – bezeichnet eine Auslegungsregel, wonach im Vertragsrecht Klauseln bei Ungenauigkeit zulasten des Vertragsgestalters auszulegen sind.
Im deutschen Recht findet sich diese Auslegungsregel bei der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen: Gemäß § 305c Abs. 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen stets zu Lasten ihres Verwenders.