Protestatio facto contraria – der Vorbehalt entgegen den Tatsachen – beschreibt einen Anwendungsfall des venire contra factum proprium, wonach ein zum Ausdruck gebrachter Vorbehalt unwirksam ist, wenn er mit dem gleichzeitigen, eigenen Verhalten faktisch in Widerspruch steht – ein dem tatsächlichen Handeln widersprechender Vorbehalt gilt nicht.
Wer also beispielsweise in einen Bus mit dem Ausruf „Ich will keinen Beförderungsvertrag schließen“ einsteigt, schließt gleichwohl einen solchen.
Intervise:
venire contra factum proprium