Proverbia Iuris

Id quod actum est

Id quod actum est – das, was vereinbart war – beschreibt die Parteivereinbarung, den Vertragsinhalt.

Id quod actum est enthielt in der lateinischen Rechtssprache eine Auslegungsmaxime für die Erforschung und Feststellung des Parteiwillen. Sie beschrieb die Notwendigkeit, aufgrund von Unklarheiten einer abgegebenen Willenserklärung den tatsächlichen Parteiwillen näher zu erforschen.

Vergleichbar diesem Grundsatz bestimmt heute die §§ 133, 157 BGB, dass bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist, sowie dass Verträge so auszulegen ist, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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Falsa demonstratio non nocet

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