Favor testamenti – die Begünstigung des Testamentes – beschreibt den Grundsatz, dass bei der Auslegung eines Testamentes von dessen objektiven Wortlaut auszugehen ist und der wahre Wille des Erblassers bei der Auslegung nur berücksichtigt werden darf, soweit es im textlichen Wortlaut des Testaments zumindest irgendeinen Anhaltspunkt für diesen gibt.
Der Grundsatz des favoris testamenti ist, bedingt durch die Formvorschriften für die Errichtung von Testamenten, auch nach aktueller Gesetzeslage zu berücksichtigen:
Bei der Auslegung eines Testamentes wird unterschieden zwischen der
- der erläuternden Auslegung, bei der vorrangig der tatsächliche Wille – hilfsweise auch der mutmaßliche Wille – des Erblassers zu ermitteln ist, und
- der ergänzenden Auslegung, bei der für den Fall, dass das Testament eine Regelungslücke aufweisen sollte, versucht wird, diese Lücke durch die Ermittlung des hypothetischen Willens zu schließen, den der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung gehabt hat.
Bei der Ermittlung des tatsächlichen oder hypothetischen Willens des Erblassers müssen jedoch auch die Formvorschriften für die Testamentserrichtung (eigenhändige Schriftform oder notariellle Errichtung) bedacht werde. Der wirkliche oder hypothetische Wille des Erblassers muss auch formgültig erklärt sein. Dies wird dann angenommen, wenn dieser Wille in dem Testament irgendwie – und sei es auch verklausuliert oder versteckt – zum Ausdruck gekommen ist, wenn es also in dem Testament zumindest irgendeinen Anhaltspunkt für diesen Willen gibt.