Cura bezeichnet die „Sorgfalt“, die bei der Auswahl von Verrichtungsgehilfen zu beachten ist. Das deutsche Zivilrecht unterscheidet bei der Haftung für dritte Personen zwischen der Haftung eines Vertragspartners für seinen Erfüllungsgehilfe, § 278 BGB, für dessen Handlung eine Exkulpation nicht möglich ist, und der deliktischen Haftung für eine unerlaubte Handlung eines Verrichtungsgehilfe, § 831 BGB, bei der die Zurechnung als vermutetes eigenes Verschulden erfolgt und bei der daher eine Exkulpation möglich ist.
Bei der erforderlichen Sorgfalt wird unterschieden zwischen der
- Cura in eligendo, der Sorgfalt bei der Auswahl,
- Cura in instruendo, der Sorgfalt in der Unterweisung, und der
- Cura in custodiendo, der Sorgfalt bei der Überwachung
Nur wenn alle drei curae, alle drei Sorgfaltspflichten, beachtet wurden, ist eine Exkulpation für die Handlung des Verrichtungsgehilfen möglich.
Im schweizer Recht der außervertraglichen Haftung (Art. 55 OR) hat das Schweizer Bundesgericht 1994 im sog. Schachtrahmenfall[1] noch eine vierte cura, eine vierte Sorgfaltspflicht entwickelt, nämlich die
- Cura in organisando, der Sorgfaltspflicht in der Betriebsorganisation.
Nach dem deutschen Rechtsverständnis handelt es sich hierbei jedoch nicht um eine Haftung für das Verschulden eines Dritten, sondern um ein eigenes Organisationsverschulden.
- BGE 110 II 456 ff.[↩]