Proverbia Iuris

Aberratio ictus

Die aberratio ictus – das Fehlgehen eines Schlages – ist eine Figur der Versuchslehre im Strafrecht. Anders als beim „error in persona vel in obiecto“, bei dem der Täter über die Identität des Opfers irrt, nimmt der Täter bei der …

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Actio libera in causa

Die Actio libera in causa – eine Handlung, die ihrem Grunde nach frei ist – ist eine durch Rechtswissenschaft und Rechtsprechung geschaffene Rechtskonstruktion im Strafrecht, mit der ein Schuldvorwurf kraft Fiktion vorverlagert wird. Allerdings ist umstritten, ob die actio libera …

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Animus auctoris

Der animus auctoris – der Wille des Urhebers – ist der Wille, eine Straftat zu begehen. Er grenzt den Täter vom Gehilfen ab, der nur den animus socii hat, den Willen, sich an einer Tat zu beteiligen.

Die Abgrenzung zwischen …

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Animus socii

Der animus socii – der Wille des Gesellschafters – bezeichnet im Strafrecht den Vorsatz des Anstifers oder des Gehilfen, der die Tat nicht als eigene will, sondern sich an der Haupttat eines anderen eben nur beteiligen will.…

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Culpa

Culpa bezeichnet das Verschulden bzw. die Schuld:

  • Im Strafrecht bezeichnet culpa den Schuldvorwurf.
  • Im Zivilrecht bezeichnet culpa das „Verschulden“, also Vorsatz oder Fahrlässigkeit, im engeren Sinne z.T. auch nur die Fahrlässigkeit.
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Dolus alternativus

Beim dolus alternativus – dem Alternativvorsatz – hat der Täter zwar einen Tatentschluss gefasst und will eine bestimmte Handlung, weiß aber noch nicht, welchen von zwei (oder mehreren) sich gegenseitig ausschließenden Tatbeständen er erfüllen wird. Dabei nimmt er jedoch beide …

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Dolus antecedens

Dolus antecedens – der (der Tat) vorangehende Vorsatz – beschreibt einen Sachverhalt, dass ein Täter einen bestimmten Vorsatz hatte, diesen aber wieder aufgab, bevor er den Taterfolg doch noch fahrlässig verwirklicht.

Beispiel: Anton möchte seinen Nachbarn Brause anfahren, gibt das …

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Dolus bonus

Dolus bonus – der gute Vorsatz – bezeichnet die negatia bonae fidei, den von der Rechtsordnung gebilligte Gegensatz zum dolus malus.

Im römischen Recht war es jedenfalls bis zum Ende der klassischen Zeit zulässig, den anderen Vertragsteil durch Geschäftstüchtigkeit zu …

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Dolus directus

Dolus directus – direkter (unbedingter) Vorsatz – liegt vor, wenn der Täter um das Ergebnis seiner Tat weiß und diesen Erfolg so auch erreichen will.

Der Tatbestandsvorsatz umfasst stets sowohl ein Wissenselement wie auch ein Willenselement. Hiernach werden beim dolus …

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Dolus eventualis

Dolus eventualis – bedingter Vorsatz – liegt vor, wenn der Täter den Erfolg zwar nicht unbedingt will, sich damit aber ohne weiteres abfindet und den Erfolg als (ggfs. sogar unerwünschte) Nebenwirkung seines Handeln in Kauf nimmt.

Dieser Eventualvorsatz führt strafrechtlich …

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Dolus generalis

Dolus generalis – der allgemeine (generelle) Vorsatz – bezeichnet die frühere herrschende Vorsatzlehre, wonach eine Strafbarkeit wegen einer vorsätzlich begangenen Tat nur erfordert, dass der Täter irgendwann einmal während des Handlungsablaufs einen Vorsatz hatte. Das der Täter diesen Vorsatz später …

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Dolus malus

Dolus malus – der schlechte Vorsatz – bezeichnet ein von der Rechtsordnung mißbilligtes Täuschen beim Vertragsschluss

Im römischen Recht war es jedenfalls bis zum Ende der klassischen Zeit zulässig, den anderen Vertragsteil durch Geschäftstüchtigkeit zu übervorteilen (circumscribere). Im Gegensatz hierzu …

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Dolus subsequens

Dolus subsequens – der (der Tat) nachfolgende Vorsatz – beschreibt einen Sachverhalt, dass ein Täter fahrlässig einen Erfolg herbeiführt, dies aber später billigt.

Beispiel: Anton fährt beim Ausparken versehentlich seinen Nachbarn Brause an. Hinterher sagt er sich, dass dem Brause, …

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Ignorantia legis

Ignorantia legis – die Unkenntnis des Gesetzes – bezeichnet den Verbotsirrtum, den Irrtum über das rechtliche Verbotensein einer Handlung bzw. die Strafbarkeit des eigenen Verhaltens.

Anders als die ignorantia facti, der Tatbestandsirrtum, der den Vorsatz des Täters ausschließt, schließt …

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Ignorantia legis non excusat

Ignorantia legis non excusat – Unkenntnis des Gesetzes schützt nicht vor Strafe („Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“) – beschreibt die Unbeachtlichkeit des Verbotsirrtums: Wer über die Strafbarkeit seines Handelns irrt, handelt trotzdem vorsätzlich, der Verbotsirrtum schließt den Vorsatz nicht aus.…

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