Die aberratio ictus – das Fehlgehen eines Schlages – ist eine Figur der Versuchslehre im Strafrecht. Anders als beim „error in persona vel in obiecto“, bei dem der Täter über die Identität des Opfers irrt, nimmt der Täter bei der …
AnzeigenSchlagwort: Vorsatz
Actio libera in causa
Die Actio libera in causa – eine Handlung, die ihrem Grunde nach frei ist – ist eine durch Rechtswissenschaft und Rechtsprechung geschaffene Rechtskonstruktion im Strafrecht, mit der ein Schuldvorwurf kraft Fiktion vorverlagert wird. Allerdings ist umstritten, ob die actio libera …
AnzeigenAnimus auctoris
Der animus auctoris – der Wille des Urhebers – ist der Wille, eine Straftat zu begehen. Er grenzt den Täter vom Gehilfen ab, der nur den animus socii hat, den Willen, sich an einer Tat zu beteiligen.
Die Abgrenzung zwischen …
AnzeigenAnimus socii
Der animus socii – der Wille des Gesellschafters – bezeichnet im Strafrecht den Vorsatz des Anstifers oder des Gehilfen, der die Tat nicht als eigene will, sondern sich an der Haupttat eines anderen eben nur beteiligen will.…
AnzeigenCulpa
Culpa bezeichnet das Verschulden bzw. die Schuld:
- Im Strafrecht bezeichnet culpa den Schuldvorwurf.
- Im Zivilrecht bezeichnet culpa das „Verschulden“, also Vorsatz oder Fahrlässigkeit, im engeren Sinne z.T. auch nur die Fahrlässigkeit.
Dolos
Dolos bezeichnet – je nach Kontext – „arglistig“ oder „schuldhaft“.
Intervise:
Dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est
Dolus…
Dolus
Dolus bezeichnet – je nach dem jeweiligen Kontext – den Vorsatz, die Schuld, das Verschulden.…
AnzeigenDolus alternativus
Beim dolus alternativus – dem Alternativvorsatz – hat der Täter zwar einen Tatentschluss gefasst und will eine bestimmte Handlung, weiß aber noch nicht, welchen von zwei (oder mehreren) sich gegenseitig ausschließenden Tatbeständen er erfüllen wird. Dabei nimmt er jedoch beide …
AnzeigenDolus antecedens
Dolus antecedens – der (der Tat) vorangehende Vorsatz – beschreibt einen Sachverhalt, dass ein Täter einen bestimmten Vorsatz hatte, diesen aber wieder aufgab, bevor er den Taterfolg doch noch fahrlässig verwirklicht.
Beispiel: Anton möchte seinen Nachbarn Brause anfahren, gibt das …
AnzeigenDolus bonus
Dolus bonus – der gute Vorsatz – bezeichnet die negatia bonae fidei, den von der Rechtsordnung gebilligte Gegensatz zum dolus malus.
Im römischen Recht war es jedenfalls bis zum Ende der klassischen Zeit zulässig, den anderen Vertragsteil durch Geschäftstüchtigkeit zu …
AnzeigenDolus directus
Dolus directus – direkter (unbedingter) Vorsatz – liegt vor, wenn der Täter um das Ergebnis seiner Tat weiß und diesen Erfolg so auch erreichen will.
Der Tatbestandsvorsatz umfasst stets sowohl ein Wissenselement wie auch ein Willenselement. Hiernach werden beim dolus …
AnzeigenDolus eventualis
Dolus eventualis – bedingter Vorsatz – liegt vor, wenn der Täter den Erfolg zwar nicht unbedingt will, sich damit aber ohne weiteres abfindet und den Erfolg als (ggfs. sogar unerwünschte) Nebenwirkung seines Handeln in Kauf nimmt.
Dieser Eventualvorsatz führt strafrechtlich …
AnzeigenDolus generalis
Dolus generalis – der allgemeine (generelle) Vorsatz – bezeichnet die frühere herrschende Vorsatzlehre, wonach eine Strafbarkeit wegen einer vorsätzlich begangenen Tat nur erfordert, dass der Täter irgendwann einmal während des Handlungsablaufs einen Vorsatz hatte. Das der Täter diesen Vorsatz später …
AnzeigenDolus malus
Dolus malus – der schlechte Vorsatz – bezeichnet ein von der Rechtsordnung mißbilligtes Täuschen beim Vertragsschluss
Im römischen Recht war es jedenfalls bis zum Ende der klassischen Zeit zulässig, den anderen Vertragsteil durch Geschäftstüchtigkeit zu übervorteilen (circumscribere). Im Gegensatz hierzu …
AnzeigenDolus subsequens
Dolus subsequens – der (der Tat) nachfolgende Vorsatz – beschreibt einen Sachverhalt, dass ein Täter fahrlässig einen Erfolg herbeiführt, dies aber später billigt.
Beispiel: Anton fährt beim Ausparken versehentlich seinen Nachbarn Brause an. Hinterher sagt er sich, dass dem Brause, …
AnzeigenError in persona
Error in persona – der Irrtum über die Person – beschreibt in der Strafrechtswissenschaft den Irrtum des Täters über die Person des Opfers.
Der Begriff „error in persona“ ist eine Kurzfassung von „error in persona vel in obiecto„.…
AnzeigenError in persona vel in obiecto
Error in persona vel in objecto – der Irrtum über die Person oder das Objekt – ist eine Figur der Versuchslehre im Strafrecht. Anders als beim aberratio ictus, bei dem der Täter das richtige Opfer ins Visier nimmt, dieses …
AnzeigenIgnorantia facti
Ignorantia facti – die Unkenntnis des Sachverhalts – umschreibt im Strafrecht den Tatbestandsirrtum, bei dem der Handelnde wesentliche Teile des die Rechtsfolge tragenden Sachverhalts nicht kennt.
Strafrechtlich führt die ignorantia facti, – abgesehen vom Fall des error in persona vel …
AnzeigenIgnorantia legis
Ignorantia legis – die Unkenntnis des Gesetzes – bezeichnet den Verbotsirrtum, den Irrtum über das rechtliche Verbotensein einer Handlung bzw. die Strafbarkeit des eigenen Verhaltens.
Anders als die ignorantia facti, der Tatbestandsirrtum, der den Vorsatz des Täters ausschließt, schließt …
AnzeigenIgnorantia legis non excusat
Ignorantia legis non excusat – Unkenntnis des Gesetzes schützt nicht vor Strafe („Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“) – beschreibt die Unbeachtlichkeit des Verbotsirrtums: Wer über die Strafbarkeit seines Handelns irrt, handelt trotzdem vorsätzlich, der Verbotsirrtum schließt den Vorsatz nicht aus.…
AnzeigenIgnoratia iuris nocet
Ignoratia iuris nocet – Rechtsunkenntnis schadet – beschreibt eine römische Rechtsmaxime, die heute allgemein als „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“ zitiert wird.
Typischerweise wird dieser Rechtsgrundsatz allerdings als „Ignorantia legis non excusat“ referiert. Dieser Rechtsgrundsatz, der in verschiedenen …
AnzeigenIgnoratia iuris non excusat
Ignoratia iuris non excusat – die Gesetzesunkenntnis entschuldigt nicht – beschreibt eine römische Rechtsmaxime, die heute allgemein als „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“ zitiert wird.
Typischerweise wird dieser Rechtsgrundsatz allerdings als „Ignorantia legis non excusat“ referiert. Dieser Rechtsgrundsatz, …
AnzeigenIgnoratnia iuris neminem excusat
Ignoratnia iuris neminem excusa – Rechtsunkenntnis entschuldigt niemanden – beschreibt eine römische Rechtsmaxime, die heute allgemein als „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“ zitiert wird.
Typischerweise wird dieser Rechtsgrundsatz allerdings als „Ignorantia legis non excusat“ referiert. Dieser Rechtsgrundsatz, der …
AnzeigenOmissio libera in causa
Omissio libera in causa – eine Unterlassung, die ihrem Wesen nach frei ist – ist eine Rechtskonstruktion, die die actio libera in causa auf Unterlassungsdelikte überträgt.
Die omissio libera in causa erfasst ein Verhalten, bei dem sich der Täter, vergleichbar …
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