Dolo agit qui petit, quod statim redditurus est – Böswillig handelt, wer fordert, was sofort zurück gegeben werden muss – beschreibt einen Fall des Rechtsmißbrauchs: Der dolo-agit-Satz besagt, dass niemand erfolgreich eine Leistung einklagen kann, die er sogleich nach Erhalt zurückgeben müsste, weil dem Schuldner ein entsprechender Gegenanspruch zusteht.
In seiner ursprünglichen Form „dolo facit, qui petit quod redditurus est“ stammt der Lehrsatz, der auch Eingang in die Digesten fand, von dem römischen Juristen und Prätorianerpräfekt Iulius Paulus. Mit „dolo facit“ – er handelt arglistig – brachte Paulus zu Ausdruck, dass einem Gläubiger, der etwas einfordert, was er sofort wieder erstatten muss, die exceptio doli – die Einrede der Arglist – entgegengehalten werden kann. Der mit dem dolo-facit-Satz umschriebene Sachverhalt wurde dabei als ein Fall des dolus praesens verstanden:
Im Römischen Prozess konnte sich der Beklagte gegen einen Anspruch mit dem dolus-Einwand, dem Einwand der Arglist verteidigen. Dieser Arglist-Einwand konnte entweder damit begründet werden, dass der Kläger sich bereits vor dem Prozess, etwa bei der Begründung der Forderung, arglistig verhalten habe, oder aber – dolus praesens – damit, dass die Erhebung der Klage arglistig sei. Um einen solchen Fall der gegenwärtigen Arglist handelt es sich auch in den dolo-agit-Fällen, in denen mit der Klage eine Leistung erlangt werden soll, auf die der Kläger zwar einen Anspruch hat, die er aber sofort nach Erhalt wieder an den Beklagten zurückgeben müsste.
Unser heutiges Recht kennt zwar die exceptio doli nicht mehr, wohl aber die dolo-agit-Einrede, die heute als ein Anwendungsfall der Treu und Glauben-Regel des § 242 BGB angesehen wird, und auch heute noch besagt, dass eine Klage keinen Erfolg haben darf, wenn der Kläger die eingeklagte Leistung sofort wieder an den Beklagten zurück geben müsste.
Allerdings gilt die dolo-agit-Einrede nicht uneingeschränkt, sondern wird bei Ansprüchen aus Besitzstörung durch § 863 BGB ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere kann sich gegen derartige possessorischen Ansprüche nicht mit petitorischen Gegenansprüchen verteidigt werden: Wenn der Eigentümer dem Besitzer die Sache wegnimmt, muss er sie diesem ungeachtet seines eigentumsrechtlichen Anspruchs zunächst wieder herausgeben.
Intervise:
Exceptio doli