Dolus bonus – der gute Vorsatz – bezeichnet die negatia bonae fidei, den von der Rechtsordnung gebilligte Gegensatz zum dolus malus.
Im römischen Recht war es jedenfalls bis zum Ende der klassischen Zeit zulässig, den anderen Vertragsteil durch Geschäftstüchtigkeit zu übervorteilen (circumscribere). Im Gegensatz hierzu wurde ein dolus malus rechtlich nicht hingenommen und stellte die Wirksamkeit des Vertrages in Frage.
Als ein solcher dolus malus wurde – nach Gallus[1] – die Abweichung des Tuns vom Vorgetäuschten bzw. – nach Labeo und Pedius[2] – die calliditas – die Hinterlist – und die fallacia – die Täuschung – verstanden.
Diesem dolus malus wurde das zulässige circumscribere als dolus bonus gegenüber gestellt.
Später sprachen die römischen Juristen, wenn sie den dolus malus meinten, nur noch vom dolus. Für die negotia bonae fidei, die ohne feierliche Formeln geschlossenen Geschäfte, verstand es sich demgegenüber von selbst, dass nichts geschuldet war, was dolos erwirkt war und damit der fides zuwider lief.
Intervise:
Dolus malus
Dolus