Der animus auctoris – der Wille des Urhebers – ist der Wille, eine Straftat zu begehen. Er grenzt den Täter vom Gehilfen ab, der nur den animus socii hat, den Willen, sich an einer Tat zu beteiligen.
Die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme ist in der deutschen Rechtswissenschaft umstritten. Die Rechtsprechung folgt hierbei der subjektiven Theorie und behandelt
- denjenigen als Täter, der den animus auctoris hat, also den Willen, als Täter zu handeln, und
- denjenigen als Gehilfen, der lediglich den animus socii hat, also den Willen, als Teilnehmer zu handeln.