Proverbia Iuris

Brevi manu traditio

Brevi manu traditio – die „Übergabe kurzer Hand“ – bezeichnet die Übereignung einer Sache ohne die gleichzeitige Übergabe der Sache.

Die Übereignung beweglicher Sachen erfolgt nach § 929 BGB grundsätzlich durch Einigung und Übergabe. Es genügt also nicht eine bloße …

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Confiscatio

Confiscatio – die Einziehung – bezeichnet die entschädigungslose Beschlagnahme und Einziehung von Gütern oder Vermögensteilen durch den Staat.

Eine Konfiskation erfolgt etwa als Nebenfolge einer Straftat, wenn die Tatwaffe oder das durch die Tat erlangte Gut der Einziehung unterliegt und …

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Derelictio

Der Rechtsbegriff derelictio – Eigentumsaufgabe – bezeichnet die Aufgabe des Eigentums an einer Sache durch ihren Eigentümer.

Die Dereliktion erfolgt bei beweglichen Sachen durch Besitzaufgabe mit dem Willen, das Eigentum erlöschen zu lassen, § 959 BGB. Durch die Dereliktion wird …

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Longa manu traditio

Longa manu traditio – die „Übereignung langer Hand“ – bezeichnet einen Sonderfall der Übereignung einer Sache, bei der der Veräußerer zwar den Besitz an der verkauften Sache, nicht aber den tatsächlichen Gewahrsam über die Sache innehat.

Die Übereignung beweglicher Sachen …

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Mancipatio

Die mancipatio – die Manzipation – bezeichnete im römischen Recht ein abstraktes Verfügungsritual. Heute wird die mancipatio verstanden als Grundgedanke des abstrakten Verfügungsgeschäfts.

Im römischen Recht folgte die mancipatio (abgeleitet aus manus capere – die Hand ergreifen) einem festgelegten, schon …

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Rei vindicatio

Rei vindicatio – die Eigentumsklage – ist die Klage des nichtbesitzenden Eigentümers gegen den Besitzer auf Herausgabe einer Sache.

Die rei vindicatio war im römischen Recht eine auf der Zwölf-Tafel-Gesetzen fußende, stark ritualisierte Klage. Heute kennzeichnet die Vindikationsklage eine Klage …

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Res extra commercium

Res extra commercium – die Sachen außerhalb des Handels – beschreibt die dem Privatrechtsverkehr entzogenen, verkehrsunfähigen Sachen.

Das römische Recht kannte res extra commercium in verschiedenen Lebensbereichen, so etwa die …

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Res habilis

Res habilis – die (der Ersitzung) fähigen Sachen – beschreibt die Sachen, an denen allein durch Zeitablauf und Eigenbesitz das Eigentum erworben werden kann.

Bei einer Ersitzung bedarf der Eigentumserwerb keiner Übereignung durch den Voreigentümer. Der Eigenbesitzer erwirbt das Eigentum …

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Res nullius cedit occupanti

Res nullius cedit occupanti – herrenlose Sachen können sich angeeignet werden – beschreibt den Grundsatz der heute in den §§ 958 ff BGB (für bewegliche Sachen) bzw. § 928 Abs. 2 BGB (für Immobilien) geregelten Aneignung, also des originären Eigentumserwerbs …

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Superficies solo cedit

Superficies solo cedit – der Überbau weicht dem Boden – beschreibt den Grundsatz, dass bisher bewegliche Sachen, die mit einem Grundstück untrennbar verbunden werden, rechtlich Teil dieses Grundstücks werden.

Dieser römischrechtliche Grundsatz gilt auch heute noch. So bestimmt § 94 …

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Titulus-Modus-Lehre

Titulus und modus aquirendi – Rechtsgrund und Übertragungsart – beschreibt die rechtliche Form der Übereignung einer Sache, die heute noch in den meisten Rechtsordnungen gilt, in Deutschland allerdings durch das von Savigny entwickelte Abstraktionsprinzip abgelöst wurde. Nach dem Grundsatz von …

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Traditio ex iusta causa

Traditio ex iusta causa – die Übereignung aus einem gerechten Grund – beschreibt einen Übereignungsgrund, der nach der titulus-modus-Lehre in den Fällen benötigt wurde, in denen es an einer entsprechenden schuldrechtlichen Verpflichtung fehlte.

Nach der titulus-modus-Lehre erfolgte die Übereignung durch …

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