Proverbia Iuris

Brevi manu traditio

Brevi manu traditio – die „Übergabe kurzer Hand“ – bezeichnet die Übereignung einer Sache ohne die gleichzeitige Übergabe der Sache.

Die Übereignung beweglicher Sachen erfolgt nach § 929 BGB grundsätzlich durch Einigung und Übergabe. Es genügt also nicht eine bloße Willensübereinstimmung (Einigung) der Vertragspartner über den Eigentumsübergang , die Übereignung muss auch durch einen Realakt nach außen erkennbar werden. (Übergabe).

Unter einer Übergabe versteht man

  • beim Veräußerer den Verlust jeder Form des Besitzes und gleichzeitig
  • beim Erwerber die Verschaffung irgendeiner Form des Besitzes auf Veranlassung der Veräußerers.

Im Regelfall erfolgt die Übergabe dadurch, dass der Veräußerer dem Erwerber die Sache übergibt und diesem damit den unmittelbaren Eigenbesitzes verschafft.
Die brevi manu traditio, die „Übereignung kurzer Hand“ beschreibt nun den Sonderfall, dass der Erwerber zum Zeitpunkt der Übereignung bereits im Besitz der Sache ist, etwa weil er die Sache zuvor gemietet oder geliehen hatte. In diesem Fall kann der bisherige Eigentümer dem Erwerber nicht mehr den – bereits beim Erwerber liegenden – Besitz verschaffen, so dass gemäß § 929 Satz 2 BGB die bloße Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber über den Eigentumsübergang reicht.

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Longa manu traditio