Proverbia Iuris

Longa manu traditio

Longa manu traditio – die „Übereignung langer Hand“ – bezeichnet einen Sonderfall der Übereignung einer Sache, bei der der Veräußerer zwar den Besitz an der verkauften Sache, nicht aber den tatsächlichen Gewahrsam über die Sache innehat.

Die Übereignung beweglicher Sachen erfolgt nach § 929 BGB grundsätzlich durch Einigung und Übergabe. Es genügt also nicht eine bloße Willensübereinstimmung (Einigung) der Vertragspartner über den Eigentumsübergang , die Übereignung muss auch durch einen Realakt nach außen erkennbar werden. (Übergabe).

Unter einer Übergabe versteht man

  • beim Veräußerer den Verlust jeder Form des Besitzes und gleichzeitig
  • beim Erwerber die Verschaffung irgendeiner Form des Besitzes auf Veranlassung der Veräußerers.

Im Regelfall erfolgt die Übergabe dadurch, dass der Veräußerer dem Erwerber die Sache übergibt und diesem damit den unmittelbaren Eigenbesitzes verschafft. Allerdings genügt gemäß § 854 Abs. 2 BGB zum Erwerb auch die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.

Das Standardbeispiel für eine longa manu traditio sind die noch im Wald lagernden Holzstämme. Hier ist es zur Übereignung nicht erforderlich, dass der Förster die Stämme aus dem Wald holt und dem Erwerber übergibt. Es reicht, wenn er dem Erwerber erlaubt, sich die Stämme aus dem Wald zu holen.

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Brevi manu traditio

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