Proverbia Iuris

Res nullius cedit occupanti

Res nullius cedit occupanti – herrenlose Sachen können sich angeeignet werden – beschreibt den Grundsatz der heute in den §§ 958 ff BGB (für bewegliche Sachen) bzw. § 928 Abs. 2 BGB (für Immobilien) geregelten Aneignung, also des originären Eigentumserwerbs an herrenlosen Gegenständen.

Herrenlos sind solche Sachen, an denen kein Eigentum (mehr) besteht. Soweit kein besonderes Aneignungsrecht (wie etwa des Jagdausübungsberechtigten bei jagdbarem Wild oder des Fiskus bei Grundstücken) besteht, erfolgt die Aneignung durch die Begründung von Eigenbesitz an der Sache.

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