Proverbia Iuris

Res habilis

Res habilis – die (der Ersitzung) fähigen Sachen – beschreibt die Sachen, an denen allein durch Zeitablauf und Eigenbesitz das Eigentum erworben werden kann.

Bei einer Ersitzung bedarf der Eigentumserwerb keiner Übereignung durch den Voreigentümer. Der Eigenbesitzer erwirbt das Eigentum vielmehr ausschließlich aufgrund des Ablaufs der Ersitzungsfrist.

Das heutige Recht kennt die Ersitzung sowohl bei beweglichen Sachen ((§§ 937 ff. BGB), die nach zehn Jahren durch den redlichen Eigenbesitzer erworben werden, wie auch bei Immobilien, und zwar als 30jährige „Tabularersitzung“, (§ 900 BGB), wenn er im Grundbuch fälschlicherweise als Eigentümer eingetragen war, oder als Kontratabularersitzung nach § 927 BGB, wenn er das Grundbuch als Eigenbesitzer besaß.

Anders als im römischen Recht verlangt das deutsche Recht nur, dass der Eigenbesitzer redlich ist, von dem Mangel am Eigentum keine Kenntnis hatte. Damit kann etwa auch der gutgläubige Käufer das Eigentum an einer gestohlenen Kaufsache zwar wegen § 935 BGB nicht durch Übereignung erwerben, wohl aber durch Ersitzung. Im römischen Gesetz war dagegen seit der Zeit der Zwölftafelgesetze die Ersitzung gestohlener Sachen ausgeschlossen, diese waren unersitzbar und damit keine res habilis.

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