Proverbia Iuris

Derelictio

Der Rechtsbegriff derelictio – Eigentumsaufgabe – bezeichnet die Aufgabe des Eigentums an einer Sache durch ihren Eigentümer.

Die Dereliktion erfolgt bei beweglichen Sachen durch Besitzaufgabe mit dem Willen, das Eigentum erlöschen zu lassen, § 959 BGB. Durch die Dereliktion wird die bewegliche Sache herrenlos, so dass jedermann sie sich aneignen kann.

Bei unbeweglichen Sachen – etwa bei Grundstücken – erfolgt die Dereliktion durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt und ihre Eintragung im Grundbuch, § 928 BGB. Auch das Grundstück wird hierdurch herrenlos. Anders als bei beweglichen Sachen ist bei der Dereliktion von Grundstücken allerdings ausschließlich der Fiskus aneignungsbefugt. Auch nach der Eigentumsaufgabe haftet der ehemalige Eigentümer – im Rahmen der Zumutbarkeit – polizeirechtlich bzw. ordnungsrechtlich weiter als Zustandsstörer für die von diesem Grundstück ausgehenden Gefahren.