Proverbia Iuris

A verbis legis non est recedendum

A verbis legis non est recedendum – vom Wortlaut des Gesetzes darf man nicht abweichen – beschreibt das Postulat der wörtlichen Auslegung.

In unserem Gesetzesverständnis ist der Wortlaut zwar der Ausgangspunkt einer Gesetzesauslegung, die Gesetzesauslegung darf jedoch nicht am Wortlaut …

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Argumentum a fortiori

Argumentum a fortiori – der Schluss vom Stärkeren her – beschreibt einen logischer Analogieschluss (Größenschluss), bei dem eine Behauptung bewiesen werden soll durch eine schon bewiesene stärkere Behauptung.

Das argumentum a fortiori ist ein „Erst-recht-Schluss“: Wenn dies gilt, muss erst …

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Argumentum a minori ad maius

Argumentum a minori ad maius – der Schluss vom Kleineren auf das Größere – beschreibt einen logischen Analogieschluss.

In der juristischen Methodenlehre beschreibt das argumentum a minori ad maius den Schluss vom Kleineren auf das Größere: So lässt sich mit …

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Argumentum ad absurdum

Argumentum ad absurdum – der Schluss aus dem Absurden – beschreibt den Schluss von einem absurden Ergebnis auf die falsche Auslegung. Beim argumentum ad absurdum wird die Auslegung einer Norm also im Hinblick darauf verworfen, dass diese Auslegung (zumindest in …

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Argumentum e contrario

Argumentum e contrario – der Schluss vom Gegenteil aus – beschreibt in der juristischen Methodenlehre den Umkehrschluss.

Hierzu wird bei der Auslegung einer Rechtsnorm aus einer offenbar geplanten Regelungslücke gefolgter, dass der ungeregelte Sachverhalt nicht durch eine Analogie mit der …

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Contra proferentem

Contra proferentem – gegen den Hervorbringenden – bezeichnet eine Auslegungsregel, wonach im Vertragsrecht Klauseln bei Ungenauigkeit zulasten des Vertragsgestalters auszulegen sind.

Im deutschen Recht findet sich diese Auslegungsregel bei der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen: Gemäß § 305c Abs. 2 BGB gehen …

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Favor testamenti

Favor testamenti – die Begünstigung des Testamentes – beschreibt den Grundsatz, dass bei der Auslegung eines Testamentes von dessen objektiven Wortlaut auszugehen ist und der wahre Wille des Erblassers bei der Auslegung nur berücksichtigt werden darf, soweit es im textlichen …

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Id quod actum est

Id quod actum est – das, was vereinbart war – beschreibt die Parteivereinbarung, den Vertragsinhalt.

Id quod actum est enthielt in der lateinischen Rechtssprache eine Auslegungsmaxime für die Erforschung und Feststellung des Parteiwillen. Sie beschrieb die Notwendigkeit, aufgrund von Unklarheiten …

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Interni actus per se spectabiles non sunt.

Interni actus per se spectabiles non sunt – Innere Vorgänge sind nicht offensichtlich – beschreibt einen Auslegungsgrundsatz für empfangsbedürftige Willenserklärungen.

Hiernach ist bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen nicht das vom Erklärenden subjektiv Gewollte entscheidend, sondern das von ihm objektiv Erklärte. Eine empfängsbedürftige …

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Petitio principii

Die petitio principii – die Berufung auf den Beweisgrund – ist ein Scheinbeweis, ein circulus in demonstrando bzw. circulus in probando, da hierbei versucht wird, eine Behauptung durch Aussagen zu beweisen, in denen die Behauptung bereits als wahr vorausgesetzt wird. …

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Ratio legis

Ratio legis – der Sinn des Gesetzes – beschreibt den Zweck und Hauptgedanken einer Rechtsnorm, also den Grund, warum die Rechtsnorm erlassen wurde.

Die ratio legis ist der Kern der sogenannten teleologischen, am Gesetzeszweck orientierten Gesetzesauslegung. Dieser Gesetzeszweck kann jedoch …

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