Proverbia Iuris

Argumentum a maiori ad minus

Argumentum a maiori ad minus – der Schluss vom Größeren auf das Kleinere – beschreibt einen logischen Analogieschluss:

  • vom Allgemeinen auf das Einzelne bzw. vom Mehr auf ein Weniger: „Passen 10 l in den Eimer, reicht er auch für 3 l.“,
  • vom Größeren auf das Kleinere: „Kann ein LKW durch den Tunnel fahren, ist er auch für einen Kleinwagen groß genug“,
  • vom Stärkeren auf das Schwächere: „Eine Wandbefestigung für 50 kg trägt auch auch ein kleines Bild“.

Beim argumentum a maiori ad minus handelt es sich – wie auch bei dem umgekehrten Schluss des argumentum a minore ad maius um ein argumentum a fortiori, einen „Erst-recht-Schluss„.

Argumentum a maiori ad minus bezeichnet in der juristischen Methodenlehre den Schluss von einer weitergehenden Regelung auf einen weniger Voraussetzungen erfordernden Fall mit der Folge, dass die Rechtsfolge einer Rechtsnorm auch für den weniger weit gehenden Tatbestand bejaht wird.

Allerdings ist in der juristischen Methodenlehre inzwischen auch anerkannt, dass eine eine unkritische Anwendung dieses Analogieschlusses zu falschen Ergebnissen führen kann. Voraussetzung für eine Anwendung des argumentum a maiori ad minus ist daher regelmäßig, dass die (gesetzliche, vertragliche, durch Verwaltungsakt bestimmte) Regelung, von der aus der logische Schluss erfolgen soll, eine planwidrige Lücke enthält.

Hierzu muss zunächst der Umfang und die Reichweite der Regelung mittels der anerkannten juristischen Auslegungsmethoden ermittelt werden. Erst wenn sich hierbei herausstellt, dass der Wortlaut der Norm planwidrig lückenhaft ist, kann die festgestellte Lücke im Wege eines argumentum a maiori ad minus teleologisch geschlossen werden. Das argumentum a maiori ad minus ist damit ein Teil des juristischen Methodenlehre.

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Intervise:
A minore ad maius
Argumentum a fortiori

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