Proverbia Iuris

A verbis legis non est recedendum

A verbis legis non est recedendum – vom Wortlaut des Gesetzes darf man nicht abweichen – beschreibt das Postulat der wörtlichen Auslegung.

In unserem Gesetzesverständnis ist der Wortlaut zwar der Ausgangspunkt einer Gesetzesauslegung, die Gesetzesauslegung darf jedoch nicht am Wortlaut (grammatische Auslegung) hängen bleiben, sondern hat auch den Willen des Gesetzgebers (historische Auslegung), die innere Gliederung und den Zusammenhang des Gesetzes (systematische Auslegung) und den Sinn und Zweck des Gesetzes (teleologische Auslegung) zu berücksichtigen.

Dem Wortsinn kommt allerdings nach wie vor eine besondere Bedeutung im Strafrecht zu, da es nach Art. 103 Absatz 2 GG verfassungsrechtlich verboten ist, den Anwendungsbereich einer Norm über ihren eigentlichen Wortsinn zu Lasten des Täters auszudehnen. Art. 103 Abs. 2 GG verbietet damit im Bereich des Strafrechts jedwede strafbegründende oder strafschärfende Analogie.

Die grammatische Auslegung fragt nach dem Wortsinn. Maßgeblich hierfür ist allerdings nicht in jedem Fall der allgemeine Sprachgebrauch, teilweise wird auch auf eine spezielle Fachsprache abgestellt oder für einzelne Begriffe eine Legaldefinition, also eine gesetzliche, verbindliche Begriffsbestimmung vorgenommen.

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