Proverbia Iuris

Venire contra factum propium

Venire contra factum propium – das Handeln entgegen früherem Verhalten – beschreibt das Verbot, so zu handeln, dass dieses zum eigenen früheren Handeln in Widerspruch steht.

Venire contra factum propium umschreibt damit einen bestimmten Anwendungsfall des Grundsatzes von Treu und Glauben, § 242 BGB sowie des Vertrauensschutzes. Es qualifiziert ein Handeln als unzulässige Rechtsausübung, wenn es einem Vertrauenstatbestand oder einer tatsächlichen Situation zuwider läuft, die der Handeln früher selbst geschaffen hat.

Ein Unterfall des venire contra factum propium ist die Verwirkung, bei der ein Schuldner aufgrund sowohl des Zeitablaufs wie auch des Verhaltens des Gläubigers nicht mehr damit rechnen musste, dass der Gläubiger seinen Anspruch doch noch geltend macht.

Im Völkerrecht kennt man den Grundsatz des venire contra factum propium als Estoppel, wonach ein Staat von seiner bisherigen Praxis oder seinen früheren Erklärungen nicht zum Nachteil eines anderen Staates abweichen darf, wenn der andere Staat berechtigter Weise auf die frühere Staatenpraxis oder die frühere Erklärung vertraut hat.

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