A posteriori – „Von dem, was nachher kommt“ – bezeichnet eine epistemische Eigenschaft von Urteilen: Urteile a posteriori werden – im Gegensatz zu den Urteilen a priori – auf der Basis der Erfahrung gefällt. Entsprechend versteht man unter einem aposteriorisches …
AnzeigenSchlagwort: Beweis
A priori
A priori – „Vom Früheren her“ – wurde in der scholastischen Philosophie als Übersetzung der aristotelischen Unterscheidung zwischen „proteron“ und „hysteron“ – „Bedingung“ und „Bedingtes“ – verwendet. In der neueren Erkenntnistheorie bezeichnet „a priori“ – als Gegensatz zu „a posteriori …
AnzeigenAlibi
Ein Alibi – „Anderswo“ – ist der Nachweis, dass eine verdächtige Person sich zur Tatzeit nicht am Tatort aufgehalten hat. Wer ein Alibi hat, kann nachweisen, dass er sich zum Zeitpunkt einer Tat anderswo aufgehalten hat und daher nicht der …
AnzeigenFictio cessat, ubi veritas locum habere potest
Fictio cessat, ubi veritas locum habere potest – die Fiktion scheidet aus, wo die Wahrheit Platz greifen kann.
Dieser Satz beschreibt eine Grundlage einer Fiktion: Eine Fiktion will zwei Sachverhalte gleichsetzen, obwohl es genau weiss, dass die Sachverhalte eigentlich unterschiedlich …
AnzeigenIgnorantia non est argumentum
Ignorantia non est argumentum – Unwissenheit ist kein Argument – ist ein dem Philosophen Spinoza zugeschriebener Ausspruch.
Verwendet wurde dieser Spruch von Spinoza im Streit mit Theologen, nach deren Auffassung der Wille zu Glauben der einzige Beweisgrund für die Erklärung …
AnzeigenIgnoratio elenchi
Ignoratio elenchi – die Unkenntnis des Beweises – beschreibt einen Beweisfehler, bei dem das, was bewiesen werden soll, ignoriert wird.…
AnzeigenIn dubio pro duriore
In dubio pro duriore – im Zweifel für das Härtere – beschreibt die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, auch dann Anklage zu erheben, wenn Zweifel an einer Täterschaft des Beschuldigten bestehen, wenn also bei Abschluss der Ermittlungen sowohl gewichtige Umstände für eine …
AnzeigenNemo testis in propria causa
Nemo testis in propria causa – Niemand kann Zeuge in eigener Sache sein. – ist ein Grundsatz des römischen Prozessrechts, der mit Einschränkungen auch heute noch gilt.…
AnzeigenNulla est maior probatio quam evidentia rei
Nulla est maior probatio quam evidentia rei – es gibt keinen besseren Beweis als den Augenschein – ist eine Beweisregel, die heute so nicht mehr gilt. Der Richter hat seine Entscheidung vielmehr in freier Würdigung aller Beweise zu treffen, § …
AnzeigenPraesumptio iuris
Praesumptio iuris – die rechtliche Vermutung – beschreibt eine (widerlegbare) Beweisführung:
Liegt ein bestimmter Sachverhalt vor, zieht das Gesetz hieraus einen bestimmten Schluss, indem dann vermutet wird, dass etwas Anderes ebenfalls vorliegt. Diese Vermutung greift solange, bis das Gegenteil bewiesen …
AnzeigenPraesumptio iuris et de iure
Praesumptio iuris et de iure – die rechtliche und von Rechts wegen geltende Vermutung – beschreibt eine (unwiderlegbare) Beweisführung in Form einer Fiktion:
Liegt ein bestimmter Sachverhalt vor, zieht das Gesetz hieraus einen bestimmten Schluss und ordnet unwiderlegbar an, dass …
AnzeigenPrima facie
Prima facie – auf den ersten Anschein – beschreibt eine Methode der mittelbaren Beweisführung, bei der aus bewiesenen Tatsachen mithilfe von anerkannten Erfahrungssätzen ein Rückschluss auf die zu beweisende Tatsache gezogen wird (Anscheinsbeweis, tatsächliche Vermutung).
Ein Anscheinsbeweis kann nur angenommmen …
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