A posteriori – „Von dem, was nachher kommt“ – bezeichnet eine epistemische Eigenschaft von Urteilen: Urteile a posteriori werden – im Gegensatz zu den Urteilen a priori – auf der Basis der Erfahrung gefällt. Entsprechend versteht man unter einem aposteriorisches Wissen ein aufgrund Erfahrung, insbesondere durch sinnliche Wahrnehmung gewonnenes Wissen, während ein erfahrungsunabhängiges Wissen als apriorisch bezeichnet wird.
Die Urteilstheoretische Unterscheidung zwischen „a priori“ und „a posteriori“ ist spätestens seit Kant etabliert. Aber bereits die scholastische Philosophie benutzte diese Begriffe als Übersetzung der aristotelischen Unterscheidung zwischen „proteron“ und „hysteron“, zwischen Bedingung und Bedingtem.
Aristoteles[↑]
Die Philosophie des Aristoteles kennt den Gegensatz von „proteron“ und „hysteron“ als mögliche Ausgangspunkte eines Beweises. Eine Behauptung kann hiernach entweder
- anhand seiner Folgen (hysteron) oder
- aus Gründen (proteron)
bewiesen werden.
Aristoteles unterschied zusätzlich zwischen einem epistemischen proteron, das zuerst in der Wahrnehmung auftritt, und einem ontologisch-physikalischen proteron, das in der Natur der Sache liegt: So ist das Allgemeine epistemisch von den Einzeldingen abhängig, diese sind ontologisch aber eine Folge der Materie.
Gottfried Wilhelm Leibniz[↑]
Leibniz unterschied zwischen
- Vernunftwahrheiten, die (a priori) allein durch Analyse aus dem Verstand gewonnen werden, und
- Tatsachenwahrheiten, die (a posteriori) auf Erfahrung beruhen.
In der empirischen Erfahrung (a posteriori) sah Leibniz keine echte Form der Erkenntnis. Sie hatte für ihn nur die Funktion eines Auslösers für die Tätigkeit der angeborenen Ideen. Selbst das Wissen über einzelne und konkrete Sachverhalte, das aus der Erfahrung gewonnen wurde, benötigt nach Ansicht von Leipniz eine dauerhaftere Basis als die wandelbare Natur. Auch solche „Tatsachen-Wahrheiten“ müssen, so Leibniz, auf die „Wahrheiten des Verstandes“ zurückgeführt werden, die dadurch zum einzigen a priori aller Erkenntnis werden.
„Vernunftwahrheiten sind notwendig und ihr Gegenteil ist unmöglich, Tatsachenwahrheiten sind kontingent und ihr Gegenteil ist möglich.“
(Leibniz, Monadologie § 33)
Immanuel Kant[↑]
Immanuel Kant unterteilt Urteile nach zwei Kriterien:
- So unterscheidet er zum einen nach ihren epistemischen Eigenschaften:
- a priori
- a posteriori
- und zum anderen zwischen
- analytischen Urteilen, die eine Begriff anhand seiner Merkmale erläutern und daher keiner weiteren Überprüfung durch die Erfahrung bedürfen. weshalb es auch keine analytischen Urteile a posteriori geben kann (das analytische Verhältnis zwischen Subjektbegriff und Prädikatbegriff ist ein logisches „a priori“ des analytischen Satzes) und
- synthetischen Urteilen, die entweder „a posteriori“ das Wissen über das Subjekt erweitern oder sich „a priori“ aus der Definition oder den Eigenschaften des beschriebenen Objekts ergeben.
Intention dieser Unterscheidung war es, Wahrheitskriterium synthetische Urteile a priori zu finden, da mit diesen neue Erkenntnisse unabhängig von einzelnen Beobachtungen gewonnen werden können. Hierzu zählte Kant insbesondere die Sätze der Mathematik, die allgemein gültigen Sätze der reinen Naturwissenschaften sowie die gültigen Grundsätze der Metaphysik der Natur und der Ethik.
Heutige Erkenntnistheorien[↑]
In den modernen Erkenntnistheorien wird der Dualismus von apriorischem und aposteriorischem Wissen regelmäßig entweder dadurch aufgelöst, dass die Hypothesen notwendig durch Beobachtungen bestätigen werden müssen bzw. nicht widerlegt (falsifiziert) werden dürfen, oder im Wege der evolutionäre Falsifizierbarkeit dadurch, dass allgemeinere Einsichten durch speziellere unmittelbarere Einsichten hierarchisch gestützt werden. Wahrheit und Wissen benötigen demnach unabdingbar beide Stützen, ohne dass es hier eine Rangfolge der Erkenntnisse gäbe.
Intervise:
A priori