Proverbia Iuris

Praesumptio iuris et de iure

Praesumptio iuris et de iure – die rechtliche und von Rechts wegen geltende Vermutung – beschreibt eine (unwiderlegbare) Beweisführung in Form einer Fiktion:

Liegt ein bestimmter Sachverhalt vor, zieht das Gesetz hieraus einen bestimmten Schluss und ordnet unwiderlegbar an, dass bestimmte tatsächliche oder rechtliche Umstände als gegeben anzusehen sind: „Als A gilt auch B“. Eine solche Fiktion tritt kraft Gesetzes ein. Sie ist kraft Gesetzes weder widerlegbar noch entkräftbar, denn sie will ja gerade zwei unterschiedliche Sachverhalte gleichsetzen. Fictio cessat, ubi veritas locum habere potest.

Ein Beispiel hierfür ist § 162 Abs. 1 BGB: „Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.“ Die Bedingung ist in diesem Fall gerade nicht eingetreten, denn der Eintritt wurde ja gerade verhindert. Trotzdem ordnet das Gesetz an, dass die Bedingung als eingetreten gilt.

Eine praesumptio iuris et de iure kann sich auch in einer Legaldefinition verbergen.

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Praesumptio iuris
Prima facie
 

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