Proverbia Iuris

Tutor rem pupili emere non potest

Tutor rem pupili emere non potest – der Vormund kann von seinem Mündel nichts kaufen – bezeichnet das Verbot des Insichgeschäfts.

Während das römische Recht, dem eine Stellvertretung fremd wahr, diesen Grundsatz nur für familienrechtliche Vertretungsverhältnisse regeln musste, findet sich …

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Ubi ius, ibi remedium!

Ubi ius, ibi remedium! – wo Recht ist, da ist Abhilfe!

§ 89 der Einleiitung zum preußischen Allgemeinen Landrecht aus dem Jahr 1794 bestimmte: „Wem die Gesetze ein Recht geben, dem bewilligen sie auch die Mittel, ohne welche dasselbe nicht …

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Ultra posse nemo obligatur

Ultra posse nemo obligatur – Unmögliches zu leisten ist niemand verpflichtet – beschreibt den Grundsatz, dass keine Verpflichtung zur Erbringung einer unmöglichen Leistung besteht.

Dieser Grundsatz, dass bei Unmöglichkeit keine Leistungspflicht besteht, gilt sowohl …

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Ultra vires

Ultra vires – jenseits der Gewalten – beschreibt eine Handlung in Überschreitung der bestehenden Befugnisse.

Die ultra-vires-Lehre stammt ursprünglich aus dem angloamerikanischen Rechtskreis, ist heute aber auch bei uns anerkannt. Nach der ultra-vires-Lehre sind Rechtsgeschäfte, die eine juristische Person des …

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Usus modernus

Usus modernus – oder genauer: usus modernus pandectarum – bezeichnet eine Epoche der deutschen Rechtsentwicklung im 17. und 18. Jahrhundert.

Usus bezeichnet die längere Anwendung einer Regel, die hieraus Gewohnheitsrecht entstehen lässt. Der usus modernus schlug so eine argumentative Brücke …

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Uti possidetis

Uti possidetis – wie ihr besitzt – beschreibt das im Völkerrecht geltende Prinzip der stabilen Grenzen. Die Sentenz ist eine Kurzform von „Uti possidetis, ita possideatis“ – wie ihr besitzt, so sollt ihr besitzen – und ist damit ein Ausfluss …

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Venire contra factum propium

Venire contra factum propium – das Handeln entgegen früherem Verhalten – beschreibt das Verbot, so zu handeln, dass dieses zum eigenen früheren Handeln in Widerspruch steht.

Venire contra factum propium umschreibt damit einen bestimmten Anwendungsfall des Grundsatzes von Treu und …

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Vitium in contrahendo

Vitium in contrahendo – der Mangel beim Vertragsschluss – umschreibt Mängel, die beim Abschluss eines Vertrages aufgetreten sind.

Derartige Vitia in contrahendo können zur Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB) oder Täuschung (§ 123 BGB) oder zu einer Haftung nach …

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Volenti non fit iniuria

Volenti non fit iniuria – dem Einwilligenden geschieht kein Unrecht – umschreibt den auf Ulpian zurückgehenden Grundsatz, wonach die Einwilligung des Verletzten die Rechtswidrigkeit eines tatbestandsmäßigen Verhalten beseitigt.

Der Grundsatz „Volenti non fit iniuria“ ist ein Ausfluss der jedem mündigen …

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