Ubi ius, ibi remedium! – wo Recht ist, da ist Abhilfe!
§ 89 der Einleiitung zum preußischen Allgemeinen Landrecht aus dem Jahr 1794 bestimmte: „Wem die Gesetze ein Recht geben, dem bewilligen sie auch die Mittel, ohne welche dasselbe nicht ausgeübt werden kann.“
Diese Bestimmung bedeutete eine bewußte Abkehr vom Formularklagesystem des Gemeinen Rechts, das eher nach dem umgekehrten Satz handelte: ubi remedium, ibi ius – nur wofür es eine Klageformel gab, galt als Recht.