Ultra posse nemo obligatur – Unmögliches zu leisten ist niemand verpflichtet – beschreibt den Grundsatz, dass keine Verpflichtung zur Erbringung einer unmöglichen Leistung besteht.
Dieser Grundsatz, dass bei Unmöglichkeit keine Leistungspflicht besteht, gilt sowohl
- für die objektive Unmöglichkeit, bei der die Leistungserbringung für jedermann unmöglich ist, wie auch
- für die subjektive Unmöglichkeit, bei der die Leistung nur dem jeweiligen Schuldner unmöglich ist.
Dieser Grundsatz, der heute in § 275 Abs. 1 BGB geregelt ist, betrifft jedoch nur die Leistungspflicht, er besagt nichts über die Preisgefahr, also der Verpflichtung zur Gegenleistung, oder über mögliche Schadensersatzansprüche.
Im Strafrecht findet sich dieser Grundsatz des Ultra posse nemo obligatur im Rechtfertigungsgrund der rechtfertigenden Pflichtenkollision.
Der Grundsatz „Ultra posse nemo obligatur“ findet sich auch in dem Rechtssprichwort „Ad impossibilia nemo tenetur„: Zu Unmöglichem kann keiner gezwungen werden.
Intervise:
Ad impossibilia nemo tenetur
Nemo ultra posse obligatur