Proverbia Iuris

Volenti non fit iniuria

Volenti non fit iniuria – dem Einwilligenden geschieht kein Unrecht – umschreibt den auf Ulpian[1] zurückgehenden Grundsatz, wonach die Einwilligung des Verletzten die Rechtswidrigkeit eines tatbestandsmäßigen Verhalten beseitigt.

Der Grundsatz „Volenti non fit iniuria“ ist ein Ausfluss der jedem mündigen Menschen zu unterstellenden Einsicht, dass sein Handeln Konsequenzen nach sich ziehen kann. Demgemäß kann jemand, der freiwillig und bewusst derart handelt, dass aus seinem Handeln ein möglicher Schaden entstehen kann, deswegen keine Ansprüche gegenüber anderen Beteiligten geltend machen.

  1. Dig. 47, 10, 1 § 5 a.E.[]

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