Proverbia Iuris

Inter partes

Inter partes – zwischen den Parteien – kennzeichnet Rechte und Pflichten, die nicht wie absolute Rechte erga omnes – gegenüber jedermann – wirken, sondern nur zwischen den Parteien eines Vertrages oder eines Rechtsstreits.

Nach dem Grundsatz der Relativität der Schuldverhältnisse begründen Verträge Rechte und Pflichten grundsätzlich nur mit Wirkung inter pares, also zwischen den Parteien des jeweiligen Vertrages. Nur soweit es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter handelt, §§ 328 ff. BGB, kann ein Vertrag auch Rechte zugunsten bestimmter dritter Personen oder Personengruppen entfalten.

Aber auch gerichtliche Urteile wirken grundsätzlich nur inter partes, zwischen den Prozessparteien, § 325 ZPO, soweit nicht ausnahmsweise im Gesetz etwas Anderes – nämlich eine Wirkung inter omnes – ausdrücklich angeordnet ist.

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