Proverbia Iuris

Inter omnes

Inter omnes – zwischen Allen – bezeichnet eine Wirkung bestimmter Urteile, die nicht nur zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits wirken, sondern allgemeingültig sind, also Wirkungen für jedermann entfalten.

Grundsätzlich wirken gerichtliche Urteile nur inter partes, zwischen den Prozessparteien, § 325 ZPO.
Etwas Anderes – nämlich eine Wirkung inter omnes – gilt nur, soweit dies gesetzlich ausdrücklich angeordnet ist, bestimmt ist, wie etwa bei

  • den Gesetzeskraft entfaltenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, § 31 BVerfG,
  • den stattgebenden Urteilen in aktienrechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsverfahren, §§ 248 Abs. 1 S. 1, 249 Abs. 1 S. 1 AktG,
  • den stattgebenden Urteilen der Oberverwaltungsgerichte bei Anfechtungsklagen gegen Satzungen, die u.a. nach dem Baugesetzbuch erlassen worden sind, § 47 Abs. 5 VwGO.

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Inter partes
Erga omnes

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