Proverbia Iuris

Exceptio doli

Exceptio doli – die Einrede der Arglist – bezeichnet den römisch-rechtlichen Grundsatz, wonach keinen Rechtsschutz verdient, wer arglistig handelt.

Das deutsche Recht kennt die exceptio doli-Einrede nicht mehr, sondern regelt diese Arglistfälle über die Treu-und-Glauben-Regel des § 242 BGB.

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Ius aequum

Ius aequum – das billige Recht – kenneichnet die Beurteilung eines Sachverhalts nach bonum et aequum, also nach dem, was in dem jeweiligen Einzelfall „nach dem natürlichen Empfinden“ als gerecht anzusehen ist, ohne an die wortgetreue Anwendung eines Gesetzes …

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Laesio enormis

Laesio enormis – die enorme Verletzung – beschreibt ein grobes Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung im Kaufvertragsrecht. Eine laesio enormis – auf deutsch auch bezeichnet als Verkürzung über die Hälfte – liegt vor, wenn der Kaufpreis geringer ist als die …

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Venire contra factum propium

Venire contra factum propium – das Handeln entgegen früherem Verhalten – beschreibt das Verbot, so zu handeln, dass dieses zum eigenen früheren Handeln in Widerspruch steht.

Venire contra factum propium umschreibt damit einen bestimmten Anwendungsfall des Grundsatzes von Treu und …

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