Proverbia Iuris

Ius naturale

Ius naturale – das Naturrecht – bezeichnet in der Rechtsphilosophie das überpositive Recht, also dasjenige Recht, das noch über dem gesetzten (positiven) Recht steht.

Damit versteht sich die Naturrechtslehre als Gegenpol zum Rechtspositivismus. Ihr liegt die Überzeugung zugrunde, dass jeder Mensch von Natur aus mit unveräußerlichen Rechten ausgestattet ist.

Hierzu zählt beispielsweise die Menschenwürde. Die Menschenwürde wird zwar im Grundgesetz in Art. 1 GG garantiert, doch folgt sie auch nach dem Verständnis der Verfasser des Grundgesetzes bereits als allgemein gültiger Rechtssatz aus vorgelagerten ethischen oder religiösen Anschauungen, die für alle menschlichen Gesellschaften gelten. Dies hat zur Folge, dass die Menschenwürde sowohl unantastbar wie auch unverzichtbar ist, so dass, anders als bei den übrigen Grundrechten, niemand, aus welchen Gründen auch immer, in die Verletzung seiner Menschenwürde einwilligen kann.

Insbesondere in der Zeit nach dem 2. Weltkrieg floss die Naturrechtslehre in Form der Radbruchschen Formel immer wieder in die Rechtsprechung ein, um die Folgen des oftmals in Gesetzesform gezwängten nationalsozialistischen Unrechts zu überwinden.

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