Ius indigenatus – das Recht der Einheimischen – ist ein Konstrukt des preußischen Rechts, mit dem im preußischen Bund die Selbstverwaltung geregelt und der polnische Einfluss beschränkt werden sollte.
Das original in deutscher Sprache geschriebene ius indigenatus beschrieb das Bürgerrecht in Preußen, das sowohl die dem Deutschen Orden unterstehenden östlichen Gebiete Preußens wie auch die westlichen Gebiete verband, die sich der Herrschaft des Deutschen Ordens entziehen konnten und als „Preußen königlichen Anteils“ von 1466 bis 1773 in Personalunion durch den König von Polen als „Magnus Dux Prussiae“ regiert wurde. Für diese seiner Regierung unterstehenden Gebiete des preußischen Bundes musste jeder polnische König das ius indigenatus bestätigen, bevor er akzeptiert wurde.
Das ius indigenatus garantierte insbesondere, dass der Landbesitz und alle Ämter im preußischen Bund trotz der Regentschaft des polnischen Königs den alteingesessenen Preußen vorbehalten war.