Accessio cedit principali beschreibt den Grundsatz der Akzessorietät, dass eine Nebensache das rechtliche Schicksal der Hauptsache teilt: „Die Nebensache folgt der Hauptsache.“
Dieser Grundsatz der Akzessorität – Ein Recht ist in seinem Bestehen von dem Bestehen eines anderen Rechts abhängig – findet sich sowohl im Zivilrecht wie auch im Strafrecht:
Akzessorietät im Zivilrecht[↑]
Zivilrechtlich versteht man hierunter die Abhängigkeit einer Sicherheit, namentlich einer Bürgschaft (§§ 765 ff. BGB), einer Hypothek (§§ 1113 ff. BGB) eines Pfandrechts (§§ 1204 ff. BGB) oder einer Vormerkung (§§ 883 ff. BGB), von dem Bestehen einer (Darlehns-)Forderung.
In diesen Fällen erhebt das Gesetz den Sicherungszweck der Bürgschaft, der Hypothek oder des Pfandrechts zur Causa, zum Rechtsgrund, für ihre Bestellung, ihren Fortbestand und ihren Wegfall. Rechtstechnisch handelt sich hierbei um einen gesetzlichen Sicherungsvertrag. Hierbei wird mittels der Akzessorietät das Abstraktionsprinzip durchbrochen, nach dem Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft immer getrennt voneinander zu betrachten sind und die Nichtigkeit etwa des Verpflichtungsgeschäfts sich nicht automatisch auf das Verfügungsgeschäft desselben Vertrags auswirkt und umgekehrt. Bei akzessorischen Forderungen ändert das Gesetz die Trennung zwischen dinglichem und schuldrechtlichem Geschäft und ordnet der gesicherten Forderung den Tatbestand eines dinglichen Rechts zu.
Außer der Beschränkung auf den gesetzlich vorgesehenen Sicherungszweck bedeutet der Grundsatz der (strengen) Akzessorietät aber auch, dass bei Abtretung einer mit diesen Sicherheiten besicherten Forderung die Sicherheit gemeinsam mit der Forderung übertragen wird, so dass auch im Übertragungsfall die enge Bindung zwischen Forderung und akzessorischer Sicherheit erhalten bleibt (§ 401 BGB; bei der Hypothek auch § 1153 Abs. 1 BGB). Die akzessorische Sicherheit darf mithin nicht ohne zugrunde liegende Forderung, die Forderung nicht ohne akzessorische Sicherheit abgetreten werden. Akzessorische Sicherheiten sind mithin, wie es § 401 BGB beschreibt, abtretungspflichtige Nebenrechte der Forderung.
Die Akzessorietät hat aber auch Auswirkungen, wenn der Sicherheitengeber durch den Gläubiger auf Zahlung in Anspruch genommen wird. Zahlt der Bürge oder der mit der Eigentümer des mit der Hypothek belasteten Grundstücks, so geht die Forderung mittels einer cessio legis – also kraft Gesetzes – automatisch auf den Sicherheitengeber über, ohne dass es hierzu einer besonderen vertraglichen Abtretung bedarf (für die Bürgschaft: § 774 Abs. 1 BGB; bei der Hypothek: § 1143 Abs. 1 BGB). Lediglich bei der – ebenfalls akzessorischen – Verpfändung besteht eine andere Regelung, hier soll sich der Gläubiger direkt durch die Verwertung des Pfandgegenstands befriedigen.
Erlischt dagegen die Forderung etwa aufgrund einer Zahlung des Schuldners, so entfallen gleichzeitig auch die akzessorischen Sicherungsrechte: die Bürgschaft und das Pfandrecht erlöschen (§§ 767 Abs. 1, 1252 BGB) und die Hypothek verwandelt sich in eine Eigentümerhypothek (§ 1163 BGB)
Dies unterscheidet etwa eine Hypothek von der nicht akzessorischen Grundschuld: Diese erlöscht bei Zahlung der Forderung nicht automatisch sondern muss auf der Grundlage des schuldrechtlich vereinbarten Sicherungsvertrages gesondert an den Sicherungsgeber rückübertragen oder gelöscht werden.
Akzessorietät im Strafrecht[↑]
Unser heutiges Strafrecht kennt den Grundsatz der (limitierten) Akzessorietät bei der Strafbarkeit eines Anstifters oder Gehilfen (§§ 28, 29 StGB). Hier hängt die Strafbarkeit des Teilnehmers regelmäßig von der Strafbarkeit der Haupttat ab. Allerdings bezieht sich diese Akzessorietät nur auf die Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit der Haupttat, so dass eine strafbare Anstiftung oder Beihilfe auch bei einer schuldlos begangenen Haupttat – etwa bei der Tat eines Schuldunfähigen – vorliegen kann.
Insbesondere im Bereich des Umweltstrafrechts (§§ 324 ff. StGB) besteht darüber hinaus auch eine Verwaltungsakzessorietät (bzw. Verwaltungsaktakzessorietät). Hierbei ist eine objektiv gegebene, rechtswidrige, vom Täter verursachten Umweltverschmutzung nur strafbar, soweit sie nicht durch einem öffentlich-rechtlichen Genehmigungsbescheid gedeckt ist. Insoweit bleibt also straffrei, wer sich auf eine wirksame Genehmigung (§ 43 VwVfG) berufen kann.