Cessio legis beschreibt einen Forderungsübergang, der nicht aufgrund etwa einer Abtretung, sondern unmittelbar kraft Gesetzes erfolgt. Bei der cessio legis tritt damit bei vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen der Zessionar als neuer Gläubiger automatisch an die Stelle des alten Gläubigers, des Zedenten, in dessen Forderung gegen den Schuldner ein. Die cessio legis ist damit die Hauptanwendungsform der cessio necessaria.
Das deutsche Zivilrecht behandelt die cessio legis als eine Abtretung kraft Gesetzes, bei der die Vorschriften für die rechtsgeschäftliche Abtretung entsprechend anwendbar sind (§ 412 BGB). Insbesondere die Vorschriften über die Abtretung von Nebenrechten (§ 401 BGB), über die Auskunftspflichten des Zedenten (§ 402 BGB) und über den Schutz des Schuldners (§ 404, § 407, § 408 BGB) gelten daher auch für eine Legalzession.
Die Fälle eines gesetzlichen Forderungsübergangs sind im Gesetz abschließend aufgezählt. Hierzu zählen insbesondere:
- Der Forderungsübergang beim Ablöserecht des Dritten in der Zwangsvollstreckung: Jeder, dem durch eine Zwangsvollstreckung der Verlust des Besitzes oder eines Rechts an einer Sache droht, ist berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen; in diesem Fall geht die Forderung des Gläubigers auf ihn über, § 268 BGB.
- Die überquotale Zahlung eines Gesamtschuldners: Zahlt ein Gesamtschuldner auf die Gesamtschuld, so geht die Forderung insoweit auf ihn über, wie er im Innenverhältnis Ausgleich von seinen Mitschuldnern verlangen kann, § 426 Abs. 2 BGB.
- Die Zahlung des Bürgen: Zahlt der Bürge auf die Hauptschuld, geht die Forderung gegen den Schuldner insoweit auf ihn über, § 774 BGB;
- Im Hypothekenrecht das Befriedigungsrecht des Grundstückseigentümers: Der Eigentümer des mit der Hypothek belasteten Grundstücks ist berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen, wenn die Forderung ihm gegenüber fällig geworden oder wenn der persönliche Schuldner zur Leistung berechtigt ist, § 1142 BGB. Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Gläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über, § 1143 BGB.
- Der Forderungsübergang beim Ablöserecht des Pfandgebers: Auch hier geht, sofern der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner ist, in dem Umfang wie der Verpfänder den Pfandgläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über, § 1225 BGB.
- Im Unterhaltsrecht, wenn ein Verwandter an Stelle des Unterhaltspflichtigen den Unterhalt leistet: Hier geht – unter weiteren einschränkenden Voraussetzungen – der Unterhaltsanspruch auf den zahlenden Verwandten über, § 1607 BGB.
- Bei der Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers: Hier gehen in Höhe des gezahlten Entgeltes die Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers gegen den Schädiger auf den Arbeitnehmer über, § 6 EFZG.
- Im Wechselrecht beim Rückgriff auf einen Wechselverpflichteten, Artt. 48 – 50 WechselG;
- Der Übergang von Ersatzansprüchen auf den Versicherer, der einen Schaden ersetzt, § 86 VVG;
- Der Forderungsübergang auf den Träger von Sozialleistungen gemäß §§ 115 ff. SGB X, § 332 SGB III;
- Der Übergang von Ansprüchen des Berechtigten bei Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz, § 7 UVG;
- Der Schadensersatzanspruch eines verletzten Beamten, soweit der Dienstherr die Besoldung weiterzahlt oder für die Krankenbehandlung im Rahmen der Beihilfe eintritt.
Neben der Abtretung und der Legalzession kennt das Gesetz noch den Forderungsübergang kraft Hoheitsaktes, etwa bei der Pfändung und Überweisung einer Geldforderung im Rahmen der Zwangsvollstreckung, § 835 ZPO.