Proverbia Iuris

Ratione personae

Die aus der Staatenimmunität resultierende ratione personae – das persönliche Prinzip – garantiert als Bestandteil des Völkergewohnheitsrechts bestimmten Amtsträgern eines ausländischen Staates – vornehmlich dem Staatsoberhaupt und den Mitgliedern der Regierung – eine umfassende Unverletzlichkeit.

Die ratione personae ist umfassend. Es existiert, wie der Internationale Gerichtshof im Jahr 2002 im „Arrest Warrant“-Case (Kongo vs. Belgien) ausdrücklich festgestellt hat, keine völkergewohnheitsrechtliche Ausnahme von der absoluten Immunität für amtiere Staatsoberhäupter und Regierungsmitglieder.

Dies gilt – hinsichtlich nationaler Gerichtsbarkeiten – derzeit auch noch bei schwersten Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Lediglich im Bereich der internationalen Gerichtsbarkeit hat sich durch die Abkommen über die Strafgerichtshöfe für Ruanda (Art. 7 II ICTR-Statut) und das frühere Jugoslawien (Art.6 II ICTY-Statut) und in der Folge durch das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (vgl. Art. 27 II IStGH-Statut) eine völkerrechtliche Ausnahme herausgebildet.

Die ratione personae umschließt auch privatrechtliche Handlungen des jeweiligen Staatsoberhaupts. Allerdings endet sie grundsätzlich mit dem Ende der Amtszeit, so dass ein ehemaliges Staatsoberhaupt im Ausland für sein privates Verhalten – auch während der Amtszeit – zur Rechenschaft gezogen werden kann, es sei denn, dass die Handlung zugleich auch dem Schutz der ratione materiae, der materiellen Staatsimmunität, unterliegt.

Träger der Ratione personae ist der Staat, nicht der Inhaber des jeweiligen Staatsamtes. Ein Staatsoberhaupt oder ein Regierungsmitglied kann daher nicht wirksam auf seine persönliche Immunität verzichten, wohl aber kann der jeweilige Staat einen Verzicht auf diese Immunität erklären.

Von der Ratione personae zu unterscheiden ist die Ratione materiae. Diese gewährt zwar nur eine begrenzten funktionale Immunität für hoheitliche Amtshandlungen, sie besteht aber auch nach Ablauf der Amtszeit fort.

Zwischen den Staaten des Europarates bestimmt sich der Umfang der Staatenimmunität nach dem Europäischen Übereinkommen über Staatenimmunität vom 16. Mai 1972, dass seit dem 16. August 1990 auch für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist .

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Acta iure gestionis
Ratione materiae

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